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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer
1 Sofern die Kantone eine Mindestaufenthaltsdauer im Kanton oder in der Gemeinde vorsehen, soll diese die Dauer, die für eine erfolgreiche Integration üblicherweise erforderlich ist, nicht übersteigen.
2 Beträgt die im Kanton geforderte Mindestaufenthaltsdauer mehr als drei Jahre, ist die in einem andern Kanton unmittelbar vor der Ankunft verbrachte Aufenthaltsdauer angemessen anzurechnen.
3 Beträgt die in der Gemeinde geforderte Mindestaufenthaltsdauer mehr als ein Jahr, ist die Aufenthaltsdauer in einer anderen Gemeinde des Kantons unmittelbar vor der Ankunft in der Gemeinde angemessen anzurechnen.
Variante zu Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer
1 Die Kantone sehen in ihren Gesetzen eine eigene Aufenthaltsdauer von bis zu drei Jahren im Kanton oder in der Gemeinde vor.
2 Wer nach einem Aufenthalt von mindestens drei Jahren in eine andere Gemeinde des gleichen Kantons zieht, kann nach einer Wartefrist von einem Jahr ein Einbürgerungsgesuch stellen.
Art. 19 Ehrenbürgerrecht
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
2. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung
Art. 20 Materielle Voraussetzungen
1 Die erleichterte Einbürgerung setzt das Vorliegen der Integrationskriterien nach Artikel 12 bei der Bewerberin oder beim Bewerber voraus.
2 Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3 Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 21 Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers
1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er: