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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten

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3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

4 Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

5 Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

6 Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.

7 Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.

2. Kapitel: Verlust durch behördlichen Beschluss

1. Abschnitt: Entlassung

Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss

1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Artikel 31 sinngemäss.

2 Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

3 Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

Art. 38 Einbezug von Kindern

1 In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Sorge der Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

2 Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Aufenthalt haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein.

Art. 39 Entlassungsurkunde

1 Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

2 Das BFM veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.