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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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Art. 52 Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweize-
rischen Elternteils
1 Das ausländische Kind aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2 Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
4 Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
3. Kapitel: Referendum und Inkraftsetzung
Art. 53
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.