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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten

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a. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind;

b. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

3 Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

4 Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.

Art. 3 Findelkind

1 Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

2 Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

3 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird.

Art. 4 Adoption

Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.

2. Kapitel: Verlust von Gesetzes wegen

Art. 5 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

Art. 6 Durch Adoption

1 Wird eine unmündige Person mit Schweizer Bürgerrecht von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert, so verliert sie mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn sie damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.