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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebt, und
b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2 Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn er oder sie:
a. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebt, und
b. mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
Art. 22 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Wer während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden ist, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
2 Die eingebürgerte Person erhält das Kantonsbürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.
Art. 23 Staatenloses Kind
1 Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
Art. 24 Kind eines eingebürgerten Elternteils
1 Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils unmündig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.