Vorlage
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
2 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Art. 25 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das BFM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.
2 Der Bundesrat regelt den Ablauf des Verfahrens und kann festlegen, dass Personen mit Aufenthalt in der Schweiz das Gesuch bei der Einbürgerungsbehörde des Wohnkantons einreichen müssen, welcher die Erhebungen vornimmt und das Gesuch anschliessend an das BFM weiterleitet.
3. Abschnitt: Wiedereinbürgerung
Art. 26 Voraussetzungen
1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b. eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er sich im Ausland aufhält;
c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d. die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung beachtet, und
e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c bis e sinngemäss.
Art. 27 Nach Verwirkung und Verlust des Bürgerrechts
1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verwirkt oder verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2 Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit mindestens drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
3 Ausgenommen sind Personen, deren Einbürgerung nichtig erklärt wurde oder denen das Schweizer Bürgerrecht entzogen wurde.