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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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3 Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, erteilt das BFM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid
1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert sechs Monaten nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ihre Gültigkeit.
2 Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3 Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Art. 15 Verfahren im Kanton
1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
Art. 16 Begründungspflicht
1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.
Art. 17 Schutz der Privatsphäre
1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:
a. Staatsangehörigkeit;
b. Aufenthaltsdauer;
c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.