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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten

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4. Titel: Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe

Art. 44 Datenbearbeitung

1 Das BFM kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

b. den Zugriff auf die Daten;

c. die Bearbeitungsberechtigung;

d. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

e. die Archivierung und Löschung der Daten;

f. die Datensicherheit.

Art. 45 Datenbekanntgabe

1 Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das BFM den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

2 Es macht dem Bundesverwaltungsgericht diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

Art. 46 Amtshilfe

1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:

a. über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;

b. die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;

c. über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;

d. den Entzug des Bürgerrechts auszusprechen;

e. einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.