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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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Art. 28 Wirkung
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
Art. 29 Zuständigkeit
Das BFM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Einbezug der Kinder
1 In die Einbürgerung werden die unmündigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen.
2 Auf begründeten und schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters können unmündige Kinder vom Einbezug in die Einbürgerung ausgenommen werden.
Art. 31 Unmündige
1 Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Stehen sie unter Vormundschaft, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.
2 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Bewerberinnen oder Bewerber zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Art. 32 Mündigkeit
Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches3.
Art. 33 Aufenthalt
1 Als Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländerinnen und Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften.
2 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder vorläufigen Aufnahme.
3 Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3 SR 210