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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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2 Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.
3 Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.
Art. 7 Bei Geburt im Ausland
1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.
3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
Art. 8 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
1. Kapitel: Erwerb durch behördlichen Beschluss
1. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung
Art. 9 Formelle Voraussetzungen
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung:
a. eine Niederlassungsbewilligung besitzt, und
b. einen Aufenthalt von insgesamt acht Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.