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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten

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2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone- und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.

5. Titel: Rechtsschutz

Art. 47 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 48 Beschwerde auf Bundesebene

1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 49 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 50 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 51 Nichtrückwirkung

1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.

2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.