Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten
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Mobilität im Sinne von unterbruchsfreiem Wechseln von Funkversorgungsgebieten (Handover) oder Roaming der Kundinnen und Kunden zu anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im In- und Ausland. Im Gegenteil, würden Kunden oder Kundinnen die Funkversorgung eines WLAN-Hotspots (die
maximal einige hundert Meter beträgt) verlassen, würden sie sich im internationalen Roaming
befinden, auch innerhalb der Schweiz. Kundinnen und Kunden solcher Anbieter müssten demzufolge auch für nationale Verbindungen ausserhalb der WLAN-Funkversorgung die erhöhten Tarife für internationales Roaming bezahlen. Mit der Ergänzung soll der Umfang der berechtigten Gesuchsteller für Mobile Network Codes deshalb präzisiert und damit die Kundschaft vor überhöhten
Verbindungstarifen geschützt werden.
Art. 54 Übergangsbestimmungen: Kurznummern
Abs. 6, 6bisund 6ter
Da diese Übergangsbestimmungen inzwischen hinfällig sind, können Sie im Sinne einer
Verschlankung des Bundesrechts aufgehoben werden.
Abs. 7
Eine Hochrechnung des BAKOM hat ergeben, dass für die Nummern 1600, 161, 162 und 164 die Zahl von 500 000 Anrufen innerhalb eines Kalenderjahrs ca. im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden wird. Um die Übergangsfrist sowohl für die Inhaberinnen dieser Nummern als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten fassbar zu machen, wird nun, neben der Anruflimite, zusätzlich eine genau
definierte zeitliche Limite gesetzt.
3. Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Art. 5a Schwach- und Starkstromanlagen für die Datenübertragung
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b FMG besteht einer der Zwecke des Gesetzes in der
Sicherstellung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs. Elektromagnetische Störungen können durch die Verwendung elektrischer Netze für die Bereitstellung von Fernmeldediensten (z.B. mit der
Technologie Power Line Communication, PLC) verursacht werden. Zudem könnte die Erhöhung der genutzten Bandbreiten, die benötigt werden, um schnellere Übertragungsgeschwindigkeiten für PLC-Indoor-Anlagen zu erzielen («home plug»), zu Störungen des Frequenzspektrums führen. Daher muss dem BAKOM die Kompetenz erteilt werden, technische und administrative Vorschriften zu erlassen, damit durch die Festlegung von Nutzungsbedingungen Störungen vermieden werden können. Solche Verpflichtungen waren auch Bestandteil der Fernmeldedienstkonzessionen, die den Anbieterinnen erteilt wurden, die die PLC-Technologie einsetzen. Diese Konzessionen wurden infolge des
Inkrafttretens der Änderung des FMG am 1. April 2007 aufgehoben.
13/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht