Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten

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Mobilität im Sinne von unterbruchsfreiem Wechseln von Funkversorgungsgebieten (Handover) oder Roaming der Kundinnen und Kunden zu anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im In- und Ausland. Im Gegenteil, würden Kunden oder Kundinnen die Funkversorgung eines WLAN-Hotspots (die

maximal einige hundert Meter beträgt) verlassen, würden sie sich im internationalen Roaming

befinden, auch innerhalb der Schweiz. Kundinnen und Kunden solcher Anbieter müssten demzufolge auch für nationale Verbindungen ausserhalb der WLAN-Funkversorgung die erhöhten Tarife für internationales Roaming bezahlen. Mit der Ergänzung soll der Umfang der berechtigten Gesuchsteller für Mobile Network Codes deshalb präzisiert und damit die Kundschaft vor überhöhten

Verbindungstarifen geschützt werden.

Art. 54 Übergangsbestimmungen: Kurznummern

Abs. 6, 6bisund 6ter

Da diese Übergangsbestimmungen inzwischen hinfällig sind, können Sie im Sinne einer

Verschlankung des Bundesrechts aufgehoben werden.

Abs. 7

Eine Hochrechnung des BAKOM hat ergeben, dass für die Nummern 1600, 161, 162 und 164 die Zahl von 500 000 Anrufen innerhalb eines Kalenderjahrs ca. im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden wird. Um die Übergangsfrist sowohl für die Inhaberinnen dieser Nummern als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten fassbar zu machen, wird nun, neben der Anruflimite, zusätzlich eine genau

definierte zeitliche Limite gesetzt.

3. Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Art. 5a Schwach- und Starkstromanlagen für die Datenübertragung

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b FMG besteht einer der Zwecke des Gesetzes in der

Sicherstellung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs. Elektromagnetische Störungen können durch die Verwendung elektrischer Netze für die Bereitstellung von Fernmeldediensten (z.B. mit der

Technologie Power Line Communication, PLC) verursacht werden. Zudem könnte die Erhöhung der genutzten Bandbreiten, die benötigt werden, um schnellere Übertragungsgeschwindigkeiten für PLC-Indoor-Anlagen zu erzielen («home plug»), zu Störungen des Frequenzspektrums führen. Daher muss dem BAKOM die Kompetenz erteilt werden, technische und administrative Vorschriften zu erlassen, damit durch die Festlegung von Nutzungsbedingungen Störungen vermieden werden können. Solche Verpflichtungen waren auch Bestandteil der Fernmeldedienstkonzessionen, die den Anbieterinnen erteilt wurden, die die PLC-Technologie einsetzen. Diese Konzessionen wurden infolge des

Inkrafttretens der Änderung des FMG am 1. April 2007 aufgehoben.

13/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht