Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten

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Art. 10b Informationen über die Qualität der Dienste

Gemäss Artikel 12a Absatz 2 FMG kann der Bundesrat Anbieterinnen von Fernmeldediensten

verpflichten, Informationen über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu

veröffentlichen. Aufgrund der grossen Angebotsvielfalt auf dem Fernmeldemarkt wird es für die Konsumentinnen und Konsumenten immer schwieriger, in Kenntnis der Sachlage eine Wahl zu treffen. Durch die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität der Dienste wird den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die Angebote der verschiedenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten in preislicher Hinsicht und hinsichtlich der Qualität miteinander zu vergleichen. Im Gegensatz zur Grundversorgungskonzessionärin (vgl. Art. 21 Abs. 2 FDV) sind die übrigen

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung nicht verpflichtet, Zielwerte zu erreichen. Die von ihnen durchgeführten Beurteilungen werden vom BAKOM jedoch im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit kontrolliert (Art. 58 Abs. 1 FMG).

Art. 15 Abs. 1 Bst. g Dienste der Grundversorgung

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, einen Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität anzubieten. Der Zugang zu diesem Dienst ist rund um die Uhr in den drei Amtssprachen sicherzustellen.

Seit vielen Jahren wird dieser Dienst über die Nummer 1145 bereitgestellt. Dabei handelt es sich um die letzte Kurznummer, die nicht formell zugeteilt wird. Damit dieser Sonderfall nicht weiterbesteht, scheint es sinnvoll, diese Nummer für die Inhaberin der Grundversorgungskonzession vorzusehen. Diese Lösung weist auch den Vorteil auf, dass sie eine nachhaltige Nutzung der Nummer 1145 für die Bereitstellung des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes gewährleistet. Dadurch wird vermieden,

dass den Benutzerinnen und Benutzern dieses Dienstes bei einem möglichen Nummernwechsel Unannehmlichkeiten entstehen, insbesondere im Fall, dass andere Anbieterinnen die Nummer verwenden möchten oder die Grundversorgungskonzessionärin abgelöst werden sollte.

Art. 20 Abs. 1 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) legt periodisch die Anzahl von

Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Dabei trägt die ComCom in der Regel der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der Gemeinden Rechnung.

Unter bestimmten Umständen wünscht eine Gemeinde, dass nicht die von der ComCom

vorgesehene, sondern eine geringere Anzahl von Standorten oder aber gar keine solche Standorte verfügbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde das Grundstück, auf dem sich die öffentliche Sprechstelle befindet, für eine andere, als wichtiger erachtete Nutzung benötigt.

Aufgrund des Booms der Mobiltelefonie – in der Schweiz gibt es heute über acht Millionen

Mobiltelefone – wird die landesweite Bereitstellung von öffentlichen Sprechstellen durch die

Grundversorgungskonzessionärin immer unrentabler. Um diese Pflicht der

Grundversorgungskonzessionärin etwas zu erleichtern, ist es vertretbar, den Gemeinden auf ihren Wunsch den Verzicht auf eine öffentliche Sprechstelle, auf die sie theoretisch Anspruch hätten, zu ermöglichen. Diese neue Möglichkeit ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Gemeinden die

Bedürfnisse ihrer Einwohnerinnen und Einwohner am besten kennen und ihre Autonomie deshalb gewahrt werden soll.

3/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht