Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten

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Art. 34 Abs. 1 Mietleitungen

Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2007 (2008/60/EG; Abl L 15 vom 18.1.2008, S. 32) hat die Europäische Kommission die Entscheidung 2003/548/EG vom 24. Juli 2003 geändert und bestimmte Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot an Mietleitungen gestrichen. Der Verweis auf den Beschluss vom 24. Juli 2003 hat deshalb keinen Sinn mehr. Gegebenenfalls kann die ComCom Anbieterinnen verpflichten, Mietleitungen nach den zum Zeitpunkt ihrer Verfügung geltenden

internationalen Normen anzubieten (vgl. Art. 21b FMG).

Art. 35 Abs. 2 Mehrwertdienste: Ausnahmen

Es handelt sich um eine reine sprachliche Anpassung, die einzig den italienischen Text betrifft.

Art. 47 Abs. 3 Schlichtungsstelle: Verpflichtungen der Anbieterinnen

Für den Zugang zu den Mehrwertdiensten müssen die Konsumentinnen und Konsumenten die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die Information betreffend die Existenz einer Schlichtungsstelle durch die Anbieterin von

Fernmeldediensten erteilt wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird darauf verzichtet, die

Anbieterinnen von Mehrwertdiensten zu verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden direkt zu

informieren. Diese Pflicht hat sich insofern als undurchführbar erwiesen, als die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten nicht über einen regelmässigen und beständigen Informationskanal, wie die Telefonrechnung, verfügen und in der Regel ihre Kundinnen und Kunden erst dann kennen, wenn diese ihre Dienste in Anspruch nehmen. Hingegen wird die Informationspflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Bezug auf die Häufigkeit (bei jeder Rechnungsstellung oder bei jedem

Aufladen) und in Bezug auf den Inhalt (Mehrwertdienste) erweitert.

Art. 48 Abs. 1 Schlichtungsstelle: Datenschutz

Die Regel, nach welcher die Schlichtungsstelle die Dossiers der behandelten Fälle nur während eines kurzen Zeitraums von zwei Jahren nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens aufbewahren kann, hat sich als kontraproduktiv erwiesen. Die Dossiers enthalten wertvolle praktische und methodische Angaben, die der Schlichtungsstelle während 5 Jahren zur Verfügung stehen sollen. Indem die Schlichtungsstelle länger über persönliche Daten im Zusammenhang mit behandelten Fällen und damit über die jeweiligen Parteien verfügt, hat sie auch die Möglichkeit einer besseren Kontrolle über die Personen, die ein Schlichtungsverfahren missbräuchlich einleiten (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c und Art. 49 Abs. 2 FDV).

Die Verlängerung des Aufbewahrungszeitraums auf 5 Jahre stellt in Bezug auf den Datenschutz kein Problem dar, da die aufbewahrten Dossiers und übrigen persönlichen Informationen nur zu den in Artikel 48 Absatz 1 FDV genau festgelegten Zwecken dienen dürfen. Mit dieser Verlängerung

verbunden ist auch die Verpflichtung der Schlichtungsstelle, einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM diese Dossiers und übrigen persönlichen Daten unentgeltlich zu liefern, wenn sie ihre

Tätigkeit einstellt.

Art. 61 Abs. 3 Interkonnektion

Die Kompetenz des BAKOM, technische Vorschriften über die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses zu erlassen, stützt sich nun auf den neuen Artikel 26a, der weiter gefasst ist, als der bisherige Artikel 61 Absatz 3. Artikel 61 Absatz 3 kann deshalb aufgehoben werden.

6/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht