Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten

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Art. 70 Abs. 1 und 2 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung

Bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer

Zugangsverfügung haben sich als unnötig herausgestellt. So ist das Formular für Zugangsgesuche des BAKOM, das im Internet1 heruntergeladen werden kann (vgl. Abs. 1 Bst. c), erst dann

einzureichen, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin

begründet ist (Art. 11 FMG) und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet. Es ist

insbesondere in dem in Artikel 21a Absatz 3 FMG vorgesehenen Fall (mit der Interoperabilitätspflicht verknüpfte Interkonnektionspflicht) nicht erforderlich.

Der Vorschlag eines Angebots für eine Einigung (Abs. 1 Bst. d und Abs. 2) ist nur dann sinnvoll, wenn das BAKOM eine Schlichtungsverhandlung durchführt (vgl. Art. 73). Das BAKOM entscheidet, wie es diese Schlichtungsverhandlung durchführt und insbesondere, ob es von den Parteien

Einigungsangebote verlangt.

Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Art. 10 Abs. 1 Bst. p und q

Die PBV sieht betreffend die Bekanntgabe der Tarife im Zusammenhang mit den internationalen Roamingdiensten eine Ausnahme vor. Von der Preisbekanntgabepflicht ist der Fernmeldeverkehr ausgenommen, den die Kundinnen und Kunden eines schweizerischen Mobilfunkanbieters über ihr Mobiltelefon im Ausland tätigen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahme erschien es aus technischen und ökonomischen Gründen unverhältnismässig, in Fällen, in denen Dienste anderer Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden müssen, eine vorgängige Preisbekanntgabe zu verlangen. Mittlerweile ist dies jedoch aus technischer sowie ökonomischer Sicht ohne Weiteres möglich. Die

Fernmeldedienstanbieterinnen publizieren auf ihren Internetseiten die bei den Endkunden und

Endkundinnen anfallenden Roamingtarife. Es rechtfertigt sich daher, die Ausnahme gemäss

Buchstabe p aufzuheben.

Aus den gleichen Überlegungen rechtfertigt sich auch die Streichung gemäss Buchstabe q.

Art. 11b Abs. 2

Die jüngste Entwicklung mit Internetbetrügereien hat aufgezeigt, dass insofern eine Regelungslücke besteht, als Artikel 11b Absatz 2 PBV sich – entgegen dem „Code of Conduct mobile

Mehrwertdienste“ (Version 3, 30. August 2007) der Fernmeldedienstanbieterinnen (vgl. Ziff. 6.2.2)2- darüber ausschweigt, wie und womit die Konsumierenden die Annahme des Angebots für einen Push-Dienst (v.a. via SMS und MMS) ausdrücklich bestätigen müssen. Entscheidend ist, dass die

Bestätigung über das mobile Endgerät erfolgen muss, auf dem die Konsumierenden den Push-Dienst empfangen und über welches abgerechnet wird. Damit kann verhindert werden, dass ein Push-Dienst-Anbieter das unbedachte Anklicken auf seiner Internet-Webseite als ausdrückliche Annahme des Angebots interpretiert.

1http://www.bakom.admin.ch/themen/telekom/00461/00890/index.html?lang=de

2 http://www.swisscom.ch/fxres/kmu/thirdpartybusiness_code_of_conduct_de.pdf, vgl. Ziffer 6.2.2 7/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht