Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten
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als „network provided“ oder „user provided“ genutzt. Es ist deshalb notwendig, dass auch die
Anbieterinnen von VoIP und Telefonie über das Internet diese Kennzeichnung vornehmen.
Verboten ist die Anzeige von entgeltpflichtigen Mehrwertdienstnummern aus dem Bereich 0900, 0901 und 0906. Damit soll die missbräuchliche Nutzung der Nummernanzeige bei Kürzestanrufen oder Anrufen in Abwesenheit verhindert werden, indem angerufene Kundinnen und Kunden für einen Rückruf nur die teure Mehrwertdienstnummer zur Verfügung haben.
Art. 30 Abs. 1 und 1bis Besondere Bestimmungen über Notrufe
Die Übertragung der Rufnummer der Anrufenden ist für die Standortidentifikation der Notrufe
besonders wichtig. Bei der Festnetztelefonie und der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll (VoIP) ist der Rufnummer der einzelnen Kundinnen und Kunden eine Adresse zugeordnet. Wenn die Anbieterinnen von VoIP-Diensten ihren Kundinnen und Kunden eine Rufnummer zuteilen, müssen sie diese für jeden Anruf übermitteln (vgl. Art. 26a Abs. 2). Die Standortidentifikation der Notrufe wird somit für die der Rufnummer zugeordnete Adresse gewährleistet. Die Alarmzentralen verfügen jedoch über die Information, dass der Anruf durch eine Anbieterin von VoIP-Diensten übermittelt wurde und die Kundin oder der Kunde somit möglicherweise von einem anderen Ort aus anruft.
Wenn die Kundinnen und Kunden einen VoIP-Dienst nutzen, ohne dass ihnen für diesen eine
spezifische Rufnummer zugeteilt wurde, haben sie die Möglichkeit, eine andere ihnen zugeteilte Rufnummer zu übermitteln, beispielsweise die Rufnummer ihres Festnetzanschlusses (vgl. Art. 26a Abs. 3). Wenn sie diese Möglichkeit nutzen, kann die Standortidentifikation der Notrufe für die dieser Nummer zugeordnete Adresse gewährleistet werden. Andernfalls kann die Anbieterin von VoIP-Diensten nicht verpflichtet werden, die Standortidentifikation der Notrufe zu gewährleisten.
Die Anbieterinnen von VoIP-Diensten müssen aber auf jeden Fall die Leitweglenkung der Notrufe zu der der Adresse der Kundin oder des Kunden entsprechenden Alarmzentrale gewährleisten.
Art. 31 Bereitstellung von Verzeichnisdaten der Grundversorgung
Bestimmte Anbieterinnen von Verzeichnisauskunftsdiensten bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit an, Verbindungen zu Personen herzustellen, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, über einen solchen Dienst zur Herstellung von Verbindungen
(Verbindungsherstellungsdienst) erreicht zu werden (vgl. beispielsweise Dienst Connect 1811 der Swisscom). Typischerweise ermöglicht ein Verbindungsherstellungsdienst einer Person, sich mit einer anderen in Verbindung zu setzen, ohne dass sie das entsprechende Adressierungselement kennt. Es ist Sache der Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung zu entscheiden, ob sie ihren
Kundinnen und Kunden ermöglichen, über einen solchen Dienst erreicht zu werden, ohne im
Verzeichnis eingetragen zu sein. Ist dies der Fall, müssen die Anbieterinnen von
Verbindungsherstellungsdiensten über die Informationen für die Etablierung eines solchen Dienstes verfügen können. Dazu ist im neuen Absatz 2bisvorgesehen, dass die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung den Anbieterinnen von Verbindungsherstellungsdiensten die nötigen Informationen
– Name, Vorname oder Firmenname, vollständige Adresse und Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert werden kann – zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zur
Bestimmung von Absatz 2 betreffend die Verzeichnisdaten muss der Zugang zu diesen Informationen nur online gewährleistet werden. Dadurch lässt sich zum einen die Verzögerung vermeiden, die mit einer blockweisen Übertragung der Daten einhergeht, und zum anderen kann der Wille der Kundin oder des Kunden, die oder der durch einen Verbindungsherstellungsdienst nicht mehr erreicht werden möchte, sofort berücksichtigt werden. Um dem Willen der Kundin oder des Kunden, nicht in einem Verzeichnis aufgeführt zu werden, Rechnung zu tragen, dürfen die Anbieterinnen eines
Verbindungsherstellungsdienstes die oben erwähnten Angaben weder veröffentlichen, noch Dritten die Adressierungselemente bekannt geben, mit denen nicht im Verzeichnis eingetragene Kundinnen oder Kunden im Rahmen ihres Dienstes erreicht werden können.
5/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht