Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten
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Art. 10a Tarife für das internationale Roaming
Der neue Artikel 10a hat zum Ziel, Kundinnen und Kunden, die über eine schweizerische
Fernmeldedienstanbieterin internationale Roamingdienste (z.B. Voice, SMS, Data) nutzen, mehr Preistransparenz zu verschaffen.
Beim Abschluss eines neuen Abonnementsvertrags, bei der Änderung eines bestehenden
Abonnements oder beim Kauf einer SIM-Karte müssen die Mobilfunkanbieterinnen ihre Kundinnen und Kunden über die für das internationale Roaming anfallenden Tarife informieren und sie auf die verschiedenen Tarifoptionen hinweisen, die sie für eine Auslandreise bestellen können. Dies muss durch die Abgabe eines Informationsblattes erfolgen. Mit dieser Massnahme sollen die Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Kosten für die Nutzung ihrer Mobiltelefone im Ausland höher sind als in der Schweiz. Dadurch soll vermieden werden, dass sie durch unerwartet hohe Rechnungen überrascht werden. Damit die Kundinnen und Kunden die Inanspruchnahme von Datenübertragungsdiensten besser unter Kontrolle behalten können, ist es sinnvoll, dass sich die Anbieterinnen nicht auf einen Hinweis auf die Preise pro Einheit (MB, Mo, Ko oder andere)
beschränken, sondern auch die für die am häufigsten genutzten Anwendungen (z.B. Aufrufen einer Website, Herunterladen einer MMS-Nachricht oder eines Videos etc.) erforderliche durchschnittliche Datenmenge angeben.
Absatz 2 soll gewährleisten, dass die Kundinnen und Kunden nach deren Einbuchung in ein fremdes Fernmeldenetz, insbesondere bei Anrufen (abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland, ankommende Anrufe), beim Versenden von SMS-Nachrichten oder bei der
Datenübertragung (z.B. MMS), über die anfallenden Tarife für internationale Roamingdienste von ihren Mobilfunkanbieterinnen informiert werden. Nur wenn die Kundinnen und Kunden über die zu erwartenden Ausgaben orientiert sind, können unerwartet hohe Rechnungen vermieden werden. Die Mobilfunkanbieterinnen werden daher verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden unmittelbar nach deren Einbuchung in ein fremdes Fernmeldenetz unentgeltlich über die maximal anfallenden Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) für Anrufe, das Versenden von SMS-Nachrichten oder für die Übertragung von Daten zu informieren. Diese Information kann beispielsweise mittels SMS, Anruf oder E-Mail an die betroffenen Dienstnutzer geschehen. Zudem muss sie leicht verständlich sein, d.h. die Kundinnen und Kunden sollen den Inhalt der Nachricht ohne besondere Anstrengung verstehen können. Die besagte Information kann auch durch die ausländische Partnerin der Mobilfunkanbieterin erfolgen; die
Verantwortung dafür trägt jedoch in jedem Fall die dem schweizerischen Recht unterstellte
Mobilfunkanbieterin. Wünschenswert wäre eine für jede Kundin und jeden Kunden personalisierte Nachricht, in der exakt über die für sie geltenden Tarife für internationale Roamingdienste informiert wird. Derzeit ist dies jedoch aus technischen und ökonomischen Gründen noch nicht umsetzbar. Mit der Angabe der maximal zu erwartenden Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) für Anrufe, den Versand von SMS-Nachrichten oder die Datenübertragung werden die Kundinnen und Kunden jedoch genügend informiert, um nicht von unerwartet hohen Rechnungen überrascht zu werden.
Insbesondere für Vielreisende und Grenzgänger kann der Erhalt von automatischen Nachrichten gemäss Absatz 2 als störend empfunden werden. Daher sollen die Mobilfunkdienstanbieterinnen es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, diesen Dienst sperren zu können. Eine solche Sperrung hat unentgeltlich zu erfolgen. Auch muss es den Kundinnen und Kunden jederzeit möglich sein, die verlangte Sperrung unentgeltlich wieder zu deaktivieren. Die Deaktivierung oder Reaktivierung des Dienstes können die Kundinnen und Kunden selbst vornehmen, indem sie beispielsweise auf ihrem Telefon eine Tastenkombination eingeben (z.B. *xyz#). Ist dies technisch nicht machbar, müssen die Mobilfunkanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, die Aktivierung oder Deaktivierung der Sperrung jederzeit beim Kundendienst (z.B. per Telefon oder per E-Mail) zu
beantragen, und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist umsetzen.
2/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht