Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten
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Angesichts des ziemlich hoheitlichen Charakters der vorgesehenen Blockierung oder des Widerrufs eines Domain-Namens muss es für die Adressaten einer Massnahme möglich sein, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und diese notfalls bis ans Bundesgericht weiterzuziehen (Abs. 4).
Art. 24c Abs. 2bis Einzelnummern: Zuteilung
Es kommt häufig vor, dass Inhaberinnen und Inhaber von Einzelnummern den Betrieb und die
Nutzung einer Nummer Dritten überlassen. Mit dem neuen Abs. 2bissoll nun, wie dies bereits in den Zuteilungsverfügungen für Einzelnummern festgelegt ist, auch auf Verordnungsstufe explizit geregelt werden, dass stets der Inhaber oder die Inhaberin einer Nummer die verwaltungsrechtlichen
Konsequenzen der Nichteinhaltung der massgebenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dieser Nummer zu tragen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. der Dienst nicht von der
Nummerninhaberin oder dem Nummerninhaber selber, sondern von einem Dritten angeboten oder beworben wird.
Art. 25 Abs. 1 Kurznummern: Zuteilungsbedingungen
Wegen der Änderung von Artikel 32 ist letztere Bestimmung in die Liste der Kurznummern
aufzunehmen, die das BAKOM zuteilen kann.
Art. 29 Rettungs- und Pannendienste
Der besseren Verständlichkeit wegen und somit zur Erhöhung der Transparenz werden die
Voraussetzungen betreffend die Zuteilung für Kurznummern in den Bereichen Rettungs- und
Pannendienste präzisiert. Mit diesen Diensten sind vor allem Hilfeleistungen in unmittelbaren
Gefahrensituationen gemeint.
Bei Dienstleistungen im Bereich Rettungswesen ist stets eine Hilfe vor Ort durch Fachleute, z.B. Ärzte, Pflegefachpersonal, Piloten etc., vorausgesetzt. Die Hilfe kann dabei über den Luft-, See- oder Landweg erfolgen. Zu denken ist dabei z.B. an einen Flugrettungsdienst zur Bergung verletzter oder kranker Personen oder zur Suche von vermissten Alpinisten.
Bei Pannendiensten ist der unverzügliche Einsatz von Fachleuten vor Ort unerlässlich, um Gefahren zu bannen, die durch eine Panne von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten ausgelöst werden könnten und die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedrohen könnten.
Art. 30 Abs. 1 Sicherheits-Informationsdienste
Der besseren Verständlichkeit wegen und somit zur Erhöhung der Transparenz wird in Absatz 1 festgelegt, was unter Sicherheits-Informationsdienste zu verstehen ist. Die Definition dieser
Sicherheitsdienste soll sich an die Definition der öffentlichen Sicherheit anlehnen. Unter öffentlicher Sicherheit ist der Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen und Eigentum des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und staatlicher
Einrichtungen zu verstehen. Bei Sicherheits-Informationsdiensten ist z.B. an Dienste zu denken, die über Störungen im Strassenverkehr oder öffentlichen Verkehr, über Gefahren im Zusammenhang mit giftigen Stoffen oder über gefährliche und aussergewöhnliche Wetterlagen, wie z.B. Lawinengefahr, Sturm, Hochwasser etc., aufklären. Im Unterschied zu Rettungs- und Pannendiensten werden die Sicherheits-Informationsdienste telefonisch erbracht. Eine Hilfeleistung vor Ort ist nicht vorausgesetzt.
11/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht