Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten
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Art. 31a Abs. 2 und 3 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
Die Grenze von drei Millionen Anrufen pro Jahr für die Verzeichnisauskunftsdienste wurde festgelegt, als die Kurznummern 111 und 115x noch in Betrieb waren und rund 70 Millionen Anrufe pro Jahr registrierten. Durch die Ausserbetriebsetzung der Nummern 111 und 115x sowie die technologische Entwicklung (besonders die Bereitstellung kostenloser Verzeichnisdienste im Internet) ist die Zahl der Anrufe auf die 18xy-Auskunftsdienste stark geschrumpft: Heute sind es nur noch rund 30 Millionen Anrufe. Da nicht mehr zu befürchten ist, dass die 90 verfügbaren Nummern (der 187x-Nummernbereich ist gesperrt, weil die Nummer 187 dem Lawinenbulletin zugeteilt wurde) nicht zur Deckung der Nachfrage genügen, kann auf die Anforderung betreffend die Mindestanzahl jährlicher Anrufe
verzichtet werden.
Art. 31b Abs. 3bis Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
Nach der Empfehlung der CEPT ECC/REC/(08)03 vom 16. Oktober 2008 sollten Anrufe auf
Kurznummern des Typs 116xyz wenn möglich für die Anrufenden gratis sein, unabhängig vom
Ursprung des Anrufs (Fest- oder Mobilfunknetz). Diese Empfehlung ist zu übernehmen, und es ist festzulegen, dass Anrufe auf Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert vorbehaltlos kostenlos sind. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können somit keine Gebühr für die Nutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag verlangen, zum Beispiel einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mobilfunkanschlusses mit Vorbezahlung der Verbindungsgebühren.
Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Schon seit mehreren Jahren will das BAKOM die Nutzung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung, ein Relikt aus der Zeit des Fernmeldemonopols, abschaffen. Heute ist die 1145 die letzte Nummer dieser Art, die noch in Betrieb ist. Da diese Nummer traditionell für die Bereitstellung des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt wird, ist es sinnvoll, sie der Inhaberin der Grundversorgungskonzession zuzuteilen, da gemäss dieser Konzession der genannte Dienst gewährleistet werden muss.
Wie bisher ist die Verwaltung dieser Nummer auch in Zukunft gratis. Da sich im Übrigen die Zuteilung der Nummer 1145 aus der Erteilung der Grundversorgungskonzession an eine Fernmeldedienstanbieterin ergibt, wäre es nicht gerechtfertigt, eine zusätzliche Verwaltungsgebühr für den
entsprechenden administrativen Entscheid zu verlangen.
Infolge der vorgenommenen Änderungen werden die Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung
(SR 784.101.113/2.6) hinfällig.
Art. 47, al. 1 Zuteilung eines MNC
Mobile Network Codes werden von Anbieterinnen von Fernmeldediensten benötigt, die in der Schweiz mobile Fernmeldedienste anbieten wollen und dazu für ihre Kundinnen und Kunden SIM-Karten bereitstellen. MNC sind unentbehrliche Adressierungselemente, damit Fernmeldedienstanbieterinnen ihrer Kundschaft internationales Roaming ermöglichen können. Seit einiger Zeit werden
Fernmeldedienste auch mittels neuen Technologien wie beispielsweise VoIP oder WLAN angeboten. Insbesondere Unternehmen, die ihren Kundinnen und Kunden mit einem Dual-Mode-Mobiltelefon (die Funkverbindung kann mit GSM oder mit WLAN erfolgen) Fernmeldedienste mittels WLAN anbieten möchten, haben dafür um Zuteilung von MNC und Teilnehmernummern für Mobiltelefonie
nachgesucht. Derartige Dienstangebote ermöglichen jedoch keine mit GSM/UMTS vergleichbare
12/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht