Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten

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der Gemeinschaft der Inhaberinnen und Inhaber von „.ch“-Domain-Namen und im breiteren Sinn der „Schweizer“ Gemeinschaft der Internet-User gehört. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bevölkerung und die politischen Kreise insgesamt die Bekämpfung der Internetkriminalität inzwischen weitgehend als notwendig anerkennen.

Dennoch ist es nicht einfach, von Vornherein ganz allgemein den Anteil des Einnahmenüberschusses zu beziffern oder festzulegen, der Aufgaben oder Projekten im allgemeinen Interesse zukommen sollte. Die Verwaltung von Domain-Namen ist eine äusserst dynamische Tätigkeit, deren Grundlagen sich ständig und unerwartet ändern (Nachfrage nach „.ch“-Domain-Namen, langfristig festgestellte Wirkung der seit 2006 gewährten Preissenkungen, technische und wirtschaftliche Entwicklung des Internets, Auswirkungen des allgemein langsameren Wirtschaftswachstums usw.). Zudem sollte die Zuweisung von Mitteln auch von der Anzahl und vom effektiven öffentlichen Interesse der Projekte abhängen, die eine Finanzierung beantragen. Unter diesen Umständen ist dem BAKOM die

Kompetenz zu erteilen, namentlich bei jeder Überprüfung der Preise den Anteil des Einnahmenüberschusses (kumulierter Einnahmenüberschuss gemäss Formulierung von Art. 14cbis) festzulegen, der für Aufgaben und Projekte im öffentlichen Interesse eingesetzt werden kann, die finanzielle

Planung für diesen Teil festzulegen und das Verfahren für die Auswahl der Projekte zu beschliessen. Das BAKOM kann sich so auf das reguläre Verfahren für die Preisüberprüfung stützen, das es in enger Zusammenarbeit mit SWITCH durchführt, um gemeinsam mit ihr zu entscheiden, wie der Einnahmenüberschuss für Aufgaben oder Projekte im öffentlichen Interesse verwendet werden soll.

Art. 14f Abs. 3 Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen

Die Domain „.ch“ wurde von Anfang an auf liberale Art und Weise verwaltet, was auch zu ihrem Erfolg beigetragen hat. So ist es für Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich, die Zuteilung eines Namens der Domain „.ch“ auf unbegrenzte Zeit zu beantragen, ohne eine Korrespondenzadresse in der

Schweiz angeben zu müssen. Die Umsetzung und die Kontrolle einer solchen Anforderung wären sowieso kaum umsetzbar angesichts der Zahl der bereits registrierten Domain-Namen (fast 1,3 Millionen) und der automatischen Verwaltungsabläufe (Massengeschäft). Diese Tatsache ist in der AEFV zu verankern, indem in Artikel 14f Absatz 3 die analoge Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 auf Domain-Namen ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. Art. 13e Abs. 2).

Art. 14fbis Widerruf und Blockierung bei Missbrauchsverdacht

Der Versuch, mittels krimineller oder betrügerischer Methoden an schützenswerte Daten zu gelangen (sog. Phishing), ist für die Benutzerinnen und Benutzer als eine der grössten Bedrohungen des Internets anzusehen. Die Phisher sind nämlich an allen Daten interessiert, die sich direkt oder indirekt zu Geld machen lassen. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Opfer die Daten nicht

herausgeben würden, wüssten sie über die Absicht und Identität der Phisher Bescheid.

Als wesentlicher Bestandteil einer globalen (Internet-)Kriminalität verursacht Phishing jährlich

Schäden in Milliardenhöhe. Neben den durch Phishing verursachten direkten finanziellen Schäden, so wenn die Phisher an die Zugangsdaten von Bankkonten oder an Kreditkartendaten gelangen, sind viele Schäden nur indirekt zu beziffern, namentlich die Schäden für den Verlust von persönlichen Daten oder geheimen Dokumenten, der Aufwand für Sicherheitsmassnahmen, der Imageschaden für eine Country-Code-Top-Level-Domain wie der „.ch“ oder allgemein der Verlust des Vertrauens ins Internet.

Phisher sind weltweit in gut organisierten Netzwerken tätig, sind extrem kreativ, reagieren schnell und operieren technisch auf dem jeweils aktuellsten Stand und dem höchstem Niveau. Die Analysen des Vorgehens der Phisher sind aufwendig, die Verfolgung und Verfahren sind aufgrund der

Multinationalität des Tätigkeitsfelds der Phisher träge und zeitintensiv.

9/13 Änderung der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht