Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

eine personenbezogene Bearbeitung der oder dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt. Der SGB empfiehlt, Absatz 2 Buchstabe a wie folgt zu ergänzen: „.. à condition que le personnel concerné ait été informé par écrit de l’existence de la surveillance et des détails de son déroulement“.

1 Vernehmlasser (Post) ist der Auffassung, als zulässiger Bearbeitungszweck seien zusätzlich Kontrollen zur Erfassung der qualitativen und quantitativen Arbeitsleistung zu nennen. Sie schlägt vor, Absatz 1 und Absatz 2 um je einen weiteren Buchstaben zu ergänzen. In Absatz 1 ist ein zusätzlicher Buchstabe f mit folgendem Wortlaut einzufügen: „die Daten über erbrachte Arbeitsleistungen des Personals: zur Kontrolle der qualitativen und quantitativen Leistungsziele“. In Absatz 2 sollte folgende Formulierung aufgenommen werden: „Kontrolle der Arbeitsqualität zur Beurteilung der individuellen Leistungen“. Zur Beurteilung der individuellen Leistungen im Zusammenhang mit Schulung und Qualitätssicherung und Leistungshonorierung ist eine Kontrolle bzw. personenbezogene Bearbeitung von Daten während bestimmter Zeiträume (z.B. Mai 2009) erforderlich, insbesondere bei Call-Centern (tel. Kundendienst).

34 Art. 57l Ausführungsbestimmungen

Vorbehalte: 14 Vernehmlasser (AG, GR, LU, NE, SH, SO, TG, TI, VD, ZG, ZH, SwissBanking, sgv, privatim) bringen Vorbehalte an und unterbreiten Vorschläge.

8 Vernehmlasser sind der Auffassung, die Delegationsnorm sei zu weit gefasst und sollte überprüft werden (AG, NE); die Grundzüge der Verordnung müssen ins Gesetz aufgenommen werden; das Legalitätsprinzip darf nicht aus gesetzestechnischen Gründen eingeschränkt werden (GR, LU, SH, VD, ZG, SwissBanking).

Es werden folgende Vorschläge und Anregungen vorgebracht:

- Insbesondere ist zu prüfen, ob die Aufbewahrungsfristen (NE, SO, VD, ZG, ZH, privatim) und der Zeitpunkt der Vernichtung (SH) im Gesetz geregelt werden sollten. Richtschnur könnten das BÜPF und die Rechtsprechung des Bundesgerichts sein (Entscheid 1P.358/2006) (ZH). Wie dem BJ-Gutachten zu entnehmen ist, sind einige der zu regelnden Parameter in der Praxis geklärt: z.B. nur kurze Aufbewahrungsdauer und dann automatisierte Löschung (ZH). Der Kanton Solothurn sieht eine 96- stündige Aufbewahrungsfrist vor (vgl. §16bis Abs. 3 des kant. Informations- und Datenschutzgesetzes).

- Die Normstufe sollte auf Bundesebene gleich sein wie auf kantonaler Ebene: Oft grenzen öffentliche Anlagen an Bundesliegenschaften. Es ist damit zu rechnen, dass auf Videoaufzeichnungen von Bundesorganen für die Zugangs- und Raumkontrolle Ereignisse festgehalten werden, die für die kantonalen Strafverfolgungsorgane von Bedeutung sind. Es stellt sich die Frage, ob die Aufbewahrungsfristen für diese Videoaufnahme auf Bundesebene in einer Verordnung geregelt werden sollen, während sie auf kantonaler Ebene in einem formellen Gesetz umschrieben sind (NE, SO, VD, ZG, privatim).

- Weiter sollte Zugriff Dritter auf die Daten bzw. die Zugriffsbeschränkungen bereits im Gesetz geregelt werden (SH, ZH).

- Damit die zweckgebundene Bearbeitung sichergestellt wird – was angesichts der grosszügigen Zulässigkeit der Datenaufzeichnung um so wichtiger ist, sollte als wei-