Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten
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lich auf das Bundespersonal. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Regelung nicht ins Bundespersonalgesetz verlegt werden sollte (ZH). Weil die Vorlage auch kantonale Angestellte betrifft, welche Bundesaufgaben vollziehen und zu diesem Zweck die elektronischen Hilfsmittel des Bundes verwenden (z.B. Mitarbeitende von RAV, ALK, AHV, IV) sollte die Weiterverarbeitung der Daten immer mit dem Kanton als Arbeitgeber vorgängig abgesprochen werden auch wenn der Bund Datenherr ist. Die Bestimmung könnte wie folgt ergänzt werden: „In den Fällen von Bst. a und c ist bei Personen, die nicht vom Bund angestellt sind, vor der Bearbeitung von Personendaten der Arbeitgeber zu kontaktieren.“ Eventuell kann dieser Aspekt auch in der Verordnung geregelt werden; diesfalls wäre Artikel 57l E-RVOG entsprechend zu ergänzen (TG). Absatz 2 sollte mit einem zusätzlichen Buchstaben mit folgendem Wortlaut ergänzt werden: „Kontrolle der Arbeitsqualität zur Beurteilung der individuellen Leistungen“ (Post).
333 Absatz 3
Zustimmung: 2 Vernehmlasser stimmen dem Vorschlag zu und halten fest, dieser Vorbehalt zugunsten der Bearbeitung der Daten gestützt auf eine andere gesetzliche Grundlage werde zu Recht angebracht (AG, TI). AG bringt aber Vorbehalte an.
Vorbehalte: 5 Vernehmlasser (AG, GR, NE, SH, privatim) bringen Vorbehalte an. Zwei Überlegungen werden angeführt:
- Andere Gesetze, insbesondere die kantonalen Strafprozessordnungen, das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und die einschlägige Rechtsprechung lassen die Aufzeichnung der Daten – im Gegensatz zum vorliegenden Entwurf – nur unter strengen Voraussetzungen zu; oft ist die Aufzeichnung nur mit Zustimmung einer Justizbehörde zulässig (AG, GR, NE). Diese Gesetze erlauben die weitere Bearbeitung – etwa als Beweismittel – nur, wenn die Aufzeichnung rechtmässig erfolgte (AG). Die hier vorgeschlagene Bestimmung hebelt diese Schranken wieder aus (AG, GR, privatim).
- Die Bestimmung relativiert aber auch die Beschränkung der Datenbearbeitung auf bestimmte Zwecke gemäss den Absätzen 1 und 2. Mit ihr entfällt die Beschränkung der Bearbeitung auf rein administrative Kontrollzwecke und die dafür erhobenen und aufbewahrten Daten und Profile können u.U. in ganz anderem und stark in die Grundrechte der betreffenden Personen eingreifendem Zusammenhang gebraucht werden, etwa bei Strafverfolgung oder in Sozialversicherung nach ATSG (SH).
334 Fehlende Aspekte
3 Vernehmlasser (AG, SG, SGB) vermissen Regeln zur Information der Betroffenen: AG weist darauf hin, dass für Videoüberwachungen bisher immer eine Kennzeichnung verlangt worden ist. Die Notwendigkeit von Regeln zur Information ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 4 DSG und der EDÖB verlangt, dass der Arbeitgeber die Angestellten – möglichst im Rahmen eines schriftlichen Reglements - über die Überwachung der Nutzung des Internets und des E-Mails informieren und über die Sanktionen und das Vorgehen bei Verdacht informieren muss. Die Informationspflicht könnte auch in der Verordnung geregelt werden, SG bevorzugt aber Regelung im Gesetz. SG schlägt vor, einen zusätzlichen Absatz 4 einzufügen, wonach