Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten
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d. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;
e. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.
2Eine personenbezogene Bearbeitung der Daten nach Absatz 1 ist ausschliesslich zu folgenden Zwecken zulässig:
a. Klärung eines konkreten Missbrauchsverdachts;
b. Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur;
c. Kontrolle der Arbeitszeiten;
d. Fakturierung der Kosten.
3Die Bearbeitung der Daten gestützt auf eine andere gesetzliche Grundlage bleibt vorbehalten.
Art. 57l (neu) Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der aufgezeichneten Daten;
b. das Verfahren der weiteren Bearbeitung der Daten;
c. den Zugriff auf die Daten;
d. die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 17. Juni 20055 über das Bundesgericht
Art. 25b (neu) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57k des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 Anwendung. Das Bundesgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Bundesgesetz vom 17. Juni 20057 über das Bundesverwaltungsgericht
Art. 27b (neu) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57k des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3. Bundesgesetz vom .... 9 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes10
Art. 53a (neu) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57k des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711 Anwendung. Das Bundesstrafgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
5 SR 173.110
6 SR 172.010
7 SR 173.32
8 SR 172.010
9 SR ...
10 Entwurf gemäss Botschaft des Bundesrates vom 10.09.2008 (BBl 2008 8125)