Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten

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- Buchstabe c ist unter dem Gesichtspunkt, dass es sich meist um Arbeitsverhältnisse handelt, zu eng. Es sind weitere Konstellationen denkbar, in denen im Arbeitsverhältnis das Bearbeiten von Randdaten gerechtfertigt ist, z.B. vorübergehendes Sammeln von Daten zu Kontrollzwecken, wenn ausserhalb eines Nutzungsreglements klare betriebliche Regeln für den Umgang mit dem Internet bestehen (AI).

- Es ist ein weiterer Buchstabe f mit folgendem Wortlaut einzufügen: „die Daten über erbrachte Arbeitsleistungen des Personals: zur Kontrolle der qualitativen und quantitativen Leistungsziele“ (Post).

- Buchstabe d bezieht sich ausschliesslich auf das Bundespersonal und könnte deshalb eventuell ins Bundespersonalgesetz verlegt werden (ZH).

Ausserdem wird angeregt, Buchstabe a zu streichen, weil die Backup-Sicherung einen konkreten Fall der Aufzeichnung bildet, der gemäss Artikel 57l Buchstabe a E-RVOG in der Verordnung geregelt werden könnte (AI).

332 Absatz 2

Zustimmung: 1 Vernehmlasser erachtet die abschliessende Aufzählung der Zwecke für eine personenbezogene Auswertung als positiv (SwissBanking).

Vorbehalte: 7 Vernehmlasser (ZH, BSG, AI, TG, TI, Post, SGB) äussern sich skeptisch zum Vorschlag.

Zwei Aspekte sind unbefriedigend geregelt:

- Buchstabe a betreffend Klärung eines Missbrauchsverdachts ist zu wenig klar (AI, TI, BSG): Es ist unklar, was unter einem konkreten Missbrauchsverdacht zu verstehen ist (AI, TI). Aus den Erläuterungen wird nicht ersichtlich, woran sich eine missbräuchliche Verwendung der Infrastruktur orientiert (AI). Die Bearbeitung von Daten ohne jedwede Einschränkung zur „Klärung eines konkreten Missbrauchsverdachts“ ist heikel (BSG). Das BSG schlägt vor, wie in den mit dem EDÖB erarbeiteten Richtlinien des Gerichts in Bezug auf Aufzeichnungen mit Videokameras vorzugehen und Abstufungen je nach Schwere der vermuteten Tat vorzusehen. Nach den Richtlinien dürfen Aufzeichnungen nur für die dort genannten Zwecke verwendet werden. Dazu gehört nebst dem Schutz der Räumlichkeiten und der Mitarbeitenden des Gerichts auch die allfällige Beweissicherung für strafrechtliche und – bei Verstössen einer gewissen Schwere – verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren. Die Schwelle zur personenbezogenen Bearbeitung wird so je nach konkretem Missbrauchsverdacht abgestuft. Die Bestimmung im RVOG sollte in ähnlicher Weise präzisiert werden. Der SGB schlägt vor, Buchstabe a in dem Sinne zu ergänzen, dass die personenbezogene Auswertung zu diesem Zweck nur unter der Bedingung zulässig ist, dass die betroffene Person schriftlich über das Existieren einer Überwachung und über deren konkreten Ablauf informiert worden ist (SGB).

- Die Anwendbarkeit der Bestimmungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist zu wenig reflektiert (AI, ZH, SGB). Im Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nur die für die Personal- und Lohnbewirtschaftung notwendigen Personendaten bearbeiten (Art. 27 BPG) bzw. nur die Daten über den Arbeitnehmer soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Art. 328b OR). Artikel 57k Absatz 2 E-RVOG sollte deshalb präzisiert und in Übereinstimmung mit diesen Regeln gebracht werden. Buchstabe b und d sollten nicht auf Angestellte anwendbar sein (SGB). Buchstabe c bezieht sich ausschliess-