Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten

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tere Massnahme im Gesetz selbst die Verpflichtung vorgesehen werden, ein besonderes Nutzungsreglement mit gesetzlich festgelegtem Inhalt zu erlassen (ZH, CP, sgv).

- Wenn der Einbezug des (dritten) Arbeitgebers nicht wie von TG vorgeschlagen in Artikel 57k Absatz 2 geregelt wird, sollte die Delegationsnorm wie folgt ergänzt werden: „e. den Einbezug der Arbeitgeber von Personen, die nicht vom Bund angestellt sind.“ (TG).

- Das Verhältnis zu anderen Spezialbestimmungen auf Gesetzesebene, die sich bereits mit der Aufbewahrungsdauer, der Löschung der Daten etc. befassen, muss noch untersucht werden (TI).

35 Anpassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

Das BGE weist darauf hin, dass nur eine „sinngemässe“ Anwendung des RVOG durch das BGE vorgesehen werden sollte.

36 Anpassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht

Das BVG begrüsst die Neuregelung im VGG, da damit Klarheit über den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen geschaffen wird. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das BVG ist gerechtfertigt, da der in den Erläuterungen geschilderte Regelungsbedarf nicht nur im Bereich der Bundesverwaltung, sondern grundsätzlich auch bei den eidgenössischen Gerichten besteht. Für das BVG ist zentral, dass die neuen Bestimmungen zu keiner Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führen.

37 Anpassung des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

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