Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionsentwurf vom 12. Dezember 2008

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20082,

beschliesst:

I

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)

Viertes Kapitel: Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften

Gliederungstitel vor Art. 57i (neu)

2. Abschnitt: Nutzung der elektronischen Infrastruktur

Art. 57i (neu) Grundsätze

1Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz dürfen Personendaten aufzeichnen, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur entstehen.

2Sie dürfen sie ausschliesslich zu den in Artikel 57k genannten Zwecken weiter bearbeiten.

3Zu diesen Personendaten können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gehören.

4Diese Bestimmung gilt nicht für die Aufzeichnung des Inhalts von Telefongesprächen.

Art. 57j (neu) Elektronische Infrastruktur

Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche Anlagen und Geräte, die Personendaten aufzeichnen können. Zu ihr gehören insbesondere:

a. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software;

b. Datenspeicher;

c. Telefongeräte;

d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;

e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung;

f. Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle.

Art. 57k (neu) Bearbeitungszwecke

1Die aufgezeichneten Personendaten im Sinne von Artikel 57i dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken weiter bearbeitet werden:

a. alle Daten, einschliesslich Daten über den Inhalt elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);

b. alle Daten, ausser Daten über den Inhalt elektronischer Post: zu statistischen Zwecken;

c. die Daten über den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen:

1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,

2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,

3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen,

4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen,

5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;

2 BBl 2008 ....

3 SR 172.010

4 SR 235.1