Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten

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2 Ergebnisse zu den grundsätzlichen Fragen

21 Allgemeine Beurteilung des Vorhabens

211 Vernehmlasser, die dem Projekt grundsätzlich zustimmen

Das Vorhaben wird von 30 Vernehmlassern grundsätzlich unterstützt:

 BSG (1),

 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZH

(20),

 FDP, CSP (2),

 CP, SAV-1, SwissBanking, SGB, sgv, Post, privatim (7).

25 Vernehmlasser begrüssen die Schaffung von Rechtsgrundlagen (17 Kantone: AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, VD, ZH; 2 Parteien: FDP, CSP sowie 6 Verbände: SAV-1, SwissBanking, SGB, sgv, CP, privatim) und 8 Vernehmlasser halten das RVOG für den richtigen Anknüpfungspunkt: (AI, BS, NW, OW, ZH, CSP, CP, sgv).

Zum Regelungskonzept werden jedoch Vorbehalte angebracht (vgl. Ziff. 223) und GR lehnt die konkrete Vorlage deshalb ab.

212 Vernehmlasser, die das Projekt ablehnen

Abgelehnt wird das Vorhaben von der SVP. Die Partei erachtet ein Spezialgesetz für die Bundesverwaltung als nicht nötig, da die allgemeinen Gesetze (insbesondere das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, DSG) auch für sie gelten.

22 Beurteilung des Regelungskonzepts

221 Das Regelungskonzept

Der Vernehmlassungsentwurf (E-RVOG) sieht vor, dass Bundesorgane in einem ersten Schritt grundsätzlich alle Daten aufzeichnen dürfen, die anlässlich der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes entstehen. Die Umschreibung der elektronischen Infrastruktur ist dabei bloss beispielhaft, damit keine Anpassung der gesetzlichen Umschreibung bei technischen Neuerungen vorzunehmen ist. Die Eingrenzung der Datenbearbeitung erfolgt dadurch, dass der nächste Bearbeitungsschritt – die (noch) nicht personenbezogene Bearbeitung – nur zu abschliessend aufgezählten Zwecken erlaubt ist. Soll eine personenbezogene Bearbeitung erfolgen, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulässt, sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.

222 Vernehmlasser, die dem Regelungskonzept zustimmen

2 Vernehmlasser stimmen dem Entwurf zu, weil er die sieben datenschutzrechtlichen Grundsätze beachtet (CP, sgv).

1 Vernehmlasser hält es angesichts des Dilemmas, dass der datenschutzrechtliche Auftrag unnötige Datensammlungen zu vermeiden in einzelnen Bereichen technisch nicht ohne Weiteres umsetzbar ist, für vertretbar, die Aufzeichnung von Daten etwas breiter zuzulassen als die nachfolgende Bearbeitung (ZH).