Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten
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3 Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
31 Art. 57i Grundsätze
311 Absatz 1
Vorbehalte: 15 Vernehmlasser sind skeptisch (9 Kantone: AG, BL, BS, NE, SH, SO, TI, VD, ZH, 1 Partei: CSP und 5 Verbände: CP, SAV-1, SGB, sgv, privatim).
Es werden folgende Bedenken vorgebracht:
- Die Pauschalermächtigung geht aus grundrechtlichen Überlegungen zu weit (AG, BL, BS, GR, NE, SH, SO, TI, VD, ZH, privatim; vgl. Ziff. 223).
- Die Pauschalermächtigung missachtet die Grundsätze der Datensparsamkeit und – vermeidung (AG, BS). Es ist rechtlich zwingend, dass nur jene Daten aufgezeichnet werden, die nach Art. 57k E-RVOG auch verwendet werden (GR).
- Die Pauschalermächtigung missachtet den Grundsatz, dass die Datenbeschaffung für die betroffene Person erkennbar sein muss (AG, BS).
- Die Anwendbarkeit auf alle Bundesorgane geht zu weit (BL, VD, SAV-1). Heikel ist, dass auch Private mit öffentlichen Aufgaben wie Krankenversicherer der Regelung unterstehen, d.h. dass sämtliche von ihnen erhobenen Daten gespeichert werden dürfen (BL). Angesichts der unterschiedlichen Nutzer (Angestellte, Besucher, Parlamentarier) ist eine differenzierte Regelung angezeigt; heikel scheint die Speicherung von Daten von Parlamentariern, die das elektronische Material und das Netz der Bundesverwaltung nutzen (VD). Nicht sachgerecht ist, dass – wie nach der vorgeschlagenen Regelung möglich – auch ein Webserver mit allgemein zugänglichen Informationen wie „admin.ch“ oder „bger.ch“ erfasst wird und damit auch die Nutzung solcher Websites durch beliebige Dritte (SAV-1).
- Der Begriff „Bundesorgane“ ist klärungsbedürftig (ZH, CP, sgv). Mit Blick auf den Rechtsvollzug durch die kantonalen Organe kann der Ansatz zu Abgrenzungsproblemen führen. Wenn Kantone Bundesrecht vollziehen, werden deren Angestellte oder Beauftragte dadurch nicht zu Bundesorganen (ZH).
- Dem Umstand, dass die Benutzung der Infrastruktur normalerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, wird zu wenig Rechnung getragen (AI, TG, ZH, SGB, Post).
Vorgeschlagen werden folgende Einschränkungen des Grundsatzes:
- Die Aufzeichnung soll nur dort erlaubt werden, wo sie für die Erreichung bestimmter Zwecke wie Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung, Garantie der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit oder Rechnungsstellung (BL, TI, ZH, SGB) oder wie die in Artikel 57k E-RVOG genannten Zwecke notwendig sein kann. Die Aufzeichnung und Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile sollte mindestens auf die Zwecke nach Artikel 57k beschränkt werden (SGB).
- Die allgemeine Berechtigung zur Aufzeichnung soll zeitlich befristet werden: Hängt das Funktionieren der Kommunikationsinfrastruktur davon ab, dass gewisse personenbezogene Daten temporär gespeichert werden, sollen diese Daten lediglich für die Dauer des Aufrechterhaltens der jeweiligen Verbindung bearbeitet werden dürfen. Für eine längere Bearbeitungsdauer braucht es einen besonderen Aufzeichnungszweck der fraglichen Daten, der gesetzlich abgestützt sein muss (BL).
- Der Anwendungsbereich („Bundesorgane“) ist einzuschränken: Nicht erfasst werden sollen:
o Kantonale Angestellte oder Beauftragte und Angestellte der Gemeinden, die z.B. das System Infostar zum Zivilstandswesen konsultieren (ZH).