Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 15 Seiten

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223 Vernehmlasser, die sich skeptisch äussern

13 Vernehmlasser äussern sich skeptisch zum Regelungskonzept:

 AG, BL, BS, GR, NE, SH, SO, TI, VD, ZH (10)

 CSP (1)

 SGB, privatim (2).

Sie verlangen eine wesentlich genauere Regelung. Weil die Bedenken so schwer wiegen lehnt GR den vorgeschlagenen Text ab.

Es werden folgende Bedenken vorgebracht:

- Die Pauschalermächtigung, alle Daten aufzuzeichnen (Art. 57i E- RVOG) geht zu weit. Da die Datenbearbeitung, wozu bereits die Aufzeichnung zählt, u.U. einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen kann, muss der Gesetzgeber entscheiden, welche Aufzeichnungen gerechtfertigt sind und welche nicht (AG, BL, BS, GR, NE, SH, SO, TI, VD, ZH, privatim). Die praktischen Überlegungen zugunsten einer breiten Datensammlung überzeugen nicht; der Schutz der Individuen ist so wichtig, dass er nicht wegen ein paar Seiten mehr in der Gesetzessammlung eingeschränkt werden darf (CSP).

- Der Begriff der elektronischen Infrastruktur (Art. 57j E-RVOG) ist zu offen. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung ist es problematisch, alles zulassen, was möglich ist. Nach der vorgeschlagenen Regelung wäre es beispielsweise zulässig, Standort und Fahrtroute eines mit einem GPS ausgestatteten Dienstwagens exakt aufzuzeichnen (BL, GR, NE, SH, SO, TI, privatim).

- Die Problematik wird verstärkt durch das Zusammenspiel mit Artikel 57k Absatz 3 E-RVOG, der die in den Strafprozessordnungen und anderen Gesetzen eingeführten Schranken wieder aushebelt (AG, GR, NE, SH, SO, TI, privatim.)

- Die Delegation (Art. 57l E-RVOG) geht zu weit; die Grundzüge der Regelung müssen ins Gesetz aufgenommen werden (LU, SH, SO, ZH).

- Ausserdem muss der Umgang mit den sehr unterschiedlichen Aufzeichnungen (Art. 57k Absätze 1 und 2 E-RVOG) wesentlich differenzierter geregelt werden (AG, NE, SO, privatim).

23 Weitere allgemeine Bemerkungen

Folgende Hinweise wurden gemacht:

- Die Vorlage trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Nutzung der Infrastruktur in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt (AI, TG, ZH, Post SGB). Im Arbeitsverhältnis hat der Geräteigentümer weitergehende berechtigte Interessen als bei der Überlassung der Infrastruktur an Fremde (AI). Zu diesem Aspekt werden verschiedene Vorschläge gemacht (vgl. Ziff. 3).

- Subsidiäre Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Regelung: Im Kommentar müsste verdeutlicht werden, dass die Regelung der Datenbearbeitung gemäss RVOG erst dann zum Zuge kommt, wenn der Einsatz der technischen Anlage (z.B. Videoüberwachungsgeräte) an sich rechtmässig ist (ZG).

- Eine Harmonisierung der Nutzungsreglemente ist nicht nur wünschbar, sondern nötig (VD, ZH, CP, CSP, sgv).

- Die Terminologie ist verwirrend: „Aufzeichnung“ ist nach dem Datenschutzgesetz ein Unterbegriff der „Bearbeitung“(ZH).