Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 24 Seiten
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VLSS, VSAO). Sie bringen zur Hauptsache vor, dieser sei im Vergleich zu Verfahren in ähnlichen Bereichen (GUMG, Schwangerschaftsabbruch) unverhältnismässig streng und trage dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht genügend Rechnung. ASDV erachtet den Vollzug als ungeeignet und ineffizient.
3.3.1 Bewilligungsbehörde (Artikel 8)
BL und VKS erachten eine Zweiteilung des Bewilligungsverfahrens als unpraktisch, beide Bereiche (IVF und PID) sollen entweder vom Bund oder von den Kantonen vollzogen werden. HLI möchte die bestehende IVF-Aufsicht generell dem Bund unterstellen. Demgegenüber bevorzugt CP aufgrund des Subsidiaritätsprinzips einen rein kantonalen Vollzug. KHM wünscht, dass der Vollzug von einer Begleitkommission unterstützt wird. GE findet eine Bundesbewilligung gemäss Absatz 2 zusätzlich zur kantonalen IVF-Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a überflüssig. TG schlägt vor, die Zuständigkeit gemäss Absatz 2 der NEK anstelle dem BAG zu übertragen. Auch für H+ ist die NEK die richtige Instanz zur Aufsicht und Qualitätssicherung.
H+, Insel und Uni BE-m begrüssen eine Bewilligungspflicht für Reproduktionskliniken und PID-Labors sowie stichprobeartige Kontrollen. Auch FMH unterstützt eine Bewilligungspflicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Laboratorien im Zusammenhang mit der Durchführung von PID-Verfahren.
3.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen (Artikel 10a)
SO fordert höhere Anforderungen an die Laboratorien, da diese die PID tatsächlich durchführen (Abs. 2 Bst. c). CVP-Frauen verlangen, dass nur vom BAG bestimmte Laboratorien mit PID-Kliniken zusammenarbeiten dürfen.
3.3.3 Meldepflicht (Artikel 11a)
32 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich gegen eine Meldepflicht im Einzelfall gemäss Absatz 1 (AG, AI, BL, BS, GE, TG, TI, ZH, FDP, Grüne, ASDV, AWS, CPMA, FfL, FMH, GUMEK, H+, Insel, KHM, Kiwu, NEK, SGMG, SGRM, SKB, SWTR, Uni BE-m, Uni GE, Uni NE, Viollier, VKS, VLSS, VSAO). Eine solche Meldepflicht sei mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und somit unpraktikabel.
AG, FDP und KHM weisen darauf hin, dass auch bei der PND keine Meldepflicht bestehe und dass die beiden Verfahren grundsätzlich gleich zu regeln seien. AWS und GUMEK finden die Missbrauchsbefürchtungen übertrieben und fordern eine Angleichung an die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. AI, TG und ZH betonen, dass die vorgeschlagene Lösung im Ergebnis auf eine zu vermeidende Einzelfallbewilligung hinaus laufe. Für BS und GE ist das faktische Vetorecht des BAG sachlich nicht gerechtfertigt und stellt ein Misstrauensvotum gegenüber der Ärzteschaft dar. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben seien ausreichend. Die FDP stellt weiter die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit in Frage. BL und VKS sind der Ansicht, dass mit diesem Verfahren keine Missbrauchsverhütung umgesetzt werden könne.