Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

9 Teilnehmende (BS, FMH, GUMEK, IMG, NEK, Procrea, SGMG (Anschluss an NEK), VLSS, VSAO) sprechen sich für die Zulassung der PID für infertile Paare aus. Die Unterstützung der Unfruchtbarkeitsbehandlung mittels des Aneuploidie-screenings entspreche der in Artikel 5 Buchstabe a formulierten Zielsetzung, Fortpflanzungsverfahren zur Behandlung von Unfruchtbarkeit einzusetzen (NEK). Zudem dürfe der Umstand, dass in jüngster Zeit verschiedene Studien auf die fehlende Wirksamkeit des Aneuploidie-screenings bei der Unfruchtbarkeitsbehandlung hingewiesen haben, kein Grund dafür sein, das Aneuploidie-screening zu verbieten (GUMEK).

Des Weiteren beantragen 12 Teilnehmende (SG, FDP, FfL, FMH, Gen, GUMEK, Kiwu, SGGG, SGRM, Viollier, VLSS, VSAO), das Aneuploidie-screening für fruchtbare Paare in fortgeschrittenem Alter zu erlauben. SG fordert dies explizit für Frauen ab 35 Jahren. Darüber hinaus verlangen weitere 8 Teilnehmende (SO, KHM, NEK, SGGG-H, SGMG, SKB, SWTR, Uni NE), das Aneuploidie-screening ohne Einschränkungen zuzulassen. ZH, BA-Uni ZH und EZ regen an, die Zulassung des Aneuploidie-screenings nochmals vertieft zu überprüfen.

12 Teilnehmde (BS, TI, AWS, GUMEK, Insel, Interpharma, NEK, SGMG (Anschluss an NEK), SGP, SKB, SWTR, Uni BE-m) beantragen die PID zur Auswahl immunkompatibler Embryonen (Retter-Baby) unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben (z.B. nach Zustimmung eines Ethikrates [BS]). BA-Uni ZH und EZ regen an, die Zulässigkeit dieser Indikation zumindest nochmals zu überprüfen.

UNIL beantragt einen neuen Absatz 3, welcher dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Regeln der Good Medical Practice im Bereich der PID in einer Verordnung festzuhalten.

Gegen eine Ausweitung der Anwendungsgebiete, indessen nicht gegen den Entwurf als solchen, sprechen sich ausdrücklich 14 Vernehmlassungsteilnehmende aus (AI, BE, GR, SZ, CSP, SP (Mehrheit), SVP, DOK, Insieme, KVEB, Procap, Pro Infirmis, SKF, VGBPND). SZ betont insbesondere seine ablehnende Haltung gegenüber der PID zur Auswahl von immunkompatiblen Embryonen.

Bemerkungen zu den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen

CCVEM und SKF schlagen vor, in Artikel 5a Absatz 2 "nach ihrem Geschlecht oder nach anderen Eigenschaften" zu streichen.

Absatz 2 Buchstabe a

6 Teilnehmende (KVP, Anthro, BAgGT, HPI-J, HPI-S, Mamma) halten den Begriff "schwere Krankheit" für zu unbestimmt. BAgGT weist darauf hin, dass der Begriff grundsätzlich nicht definierbar sei und betrachtet ihn als Einschränkungskriterium für unbrauchbar. Insieme weist auf die Schwierigkeit hin, den Schweregrad einer Krankheit allgemein zu bestimmen. FR fordert die Präzisierung des Begriffs auf Verordnungsstufe.

GUMEK, Insel und Uni BE-m plädieren für die Streichung des Adjektivs "schwer"; sie sind der Auffassung, man solle analog zur Regelung der PND nicht nur schwere Erbkrankheiten nachweisen dürfen, sondern darüber hinaus auch weniger gravierende. Zudem sei eine Abgrenzung zwischen einer schweren und einer nicht schweren Erbkrankheit kaum möglich (GUMEK).