Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 58 Seiten

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Anhörungsbericht Heilmittelverordnungspaket III AMBV, VAM, PhaV, MepV, TAMV

9 Abs. 2 Bst. a - cbis HMG die Herstellungskompetenzen bereits abschliessend geregelt sind. Bichsel fragt, ob für die Begründung sämtliche möglichen Gründe akzeptiert werden: offizielle Verordnung und Therapie, eigene Formel, Fehlen eines entsprechenden zugelassenen Präparates.

SDV, DVSZ/GL, IG-App.Drog. AR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, KBD, IG-App.Drog. AI, SDV GR, ADV und ESD beantragen, angepasst an ihren Vorschlag zu Art. 6a Abs. 1 AMBV, die Aufteilung in 2 Absätze (Bst. a - d in einem ersten Absatz und Bst. e - i in einem zweiten Absatz) mit neuer Nummerierung. Dabei sollen Bst. e - i nur auf Verlangen der Behörden vorgewiesen werden müssen. In Bst. h soll der Name der Auftraggeberin gestrichen werden, da ihres Erachtens diese Information dem Datenschutz unterliegt und erst bei einem begründeten Verdacht, dass ein Straftatbestand vorliegen könnte, angegeben werden muss. In Bst. e soll die Begründung für die Herstellung bezogen auf den Therapieansatz erfolgen. SGV schlägt dieselbe Aufteilung und Änderung vor, ausser dass sie für den zweiten Absatz keinen Einleitungssatz und für Bst. i keine Änderung vorschlagen.

Art. 6c Veröffentlichung

GSASA verlangt, dass die Publikation einer solchen Liste einem Ziel unterstehen soll, was in diesem Artikel definiert werden soll, ansonsten sei auf die Veröffentlichung zu verzichten. AR, VD, FR, JU, TI, SDV, DVSZ/GL, IG-App.Drog. AR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, KBD, IG-App.Drog. AI, SDV GR, ADV, ESD, SGV und Bichsel bemängeln, dass der Zweck der Listen nicht klar sei und zu einem bürokratischen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen führen würde. FR und JU machen geltend, dass sie nichts gegen eine Meldung der Listen an das Institut haben, jedoch eine Publikation für die Öffentlichkeit von keinem Interesse sei, viel Arbeit verursache und eine solche Liste nie auf dem neusten Stand sei.

JU macht geltend, dass die Bestimmung unverständlich sei und überarbeitet werden müsse. TG, AR, VD, FR, TI, SDV, DVSZ/GL, IG-App.Drog. AR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, KBD, IG-App.Drog. AI, SDV GR, ADV, ESD und SGV beantragen die ersatzlose Streichung von Art. 6c. TG begründet die Streichung damit, dass eine Veröffentlichung der Herstellungsdaten von Betrieben mit einer kantonalen Herstellungsbewilligung nicht notwendig sei und zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Betrieben mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts, deren Herstellungsdaten nicht veröffentlicht werden, führe. AR weist darauf hin, dass die meisten Kantone bereits Listen über die kantonal zugelassenen Präparate führen oder solche Listen einführen bzw. abrufen können. Falls eine Regelung vorgesehen wird, wäre nach TI eine Notifikation der Kantone an das Institut vorzusehen. SDV, DVSZ/GL, IG-App.Drog. AR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, KBD, IG-App.Drog. AI, SDV GR, ADV, ESD und SGV machen geltend, dass der Vollzug der entsprechenden Bestimmungen den Kantonen zu übertragen sei. Es soll deshalb den Kantonen überlassen werden, wie und mit welchem administrativen Aufwand sie die Meldungen bearbeiten und dokumentieren wollen und inwiefern entsprechende Angaben zwischen den Kantonen ausgetauscht werden sollen.

VD weist darauf hin, dass durch die Publikation riskiert werde, dass eine Nachfrage nach Arzneimittel geschaffen werden könnte, deren Verbreitung begrenzt bleiben soll. GE weist darauf hin, dass man durch die Veröffentlichung einer Liste der Hausspezialitäten sie andern Personen und nicht nur der eigenen Kundschaft bekannt geben würde, was zu einem falschen Eindruck der Sicherheit bezüglich Qualität führen würde. Das Ziel sei, dem Institut die Möglichkeit zu geben in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu überprüfen, ob die Regelungen des HMG eingehalten werden. Eine Kommunikation sei notwendig, eine Publikation jedoch nicht. Art. 6c sei deshalb zu streichen oder es könne vermerkt werden, dass das Institut und die Kantone zu einem Austausch der Informationen verpflichtet sind. VD macht geltend, dass eine zahlenmässige Erfassung von Zubereitungen in einer nationalen Datenbank nützlich sei, um nicht