Vorlage MepV

Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 13 Seiten

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Medizinprodukteverordnung Entwurf Februar 2009

Art. 1a Sonderanfertigungen

1 Sonderanfertigungen sind Medizinprodukte, die für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten hergestellt werden.

2 Sie müssen nach schriftlicher Verordnung und unter der Verantwortung einer beruflich entsprechend qualifizierten Person hergestellt werden.

3 Die Person, für die die Sonderanfertigung hergestellt wird, muss namentlich genannt sein.

4 Serienmässig hergestellte Medizinprodukte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen der beruflich entsprechend qualifizierten Person zu entsprechen, gelten nicht als Sonderanfertigungen.

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b

2 Diese Verordnung gilt in Bezug auf die klassischen und die aktiven implantierbaren Medizinprodukte nicht für:

a. menschliches Blut, Produkte aus menschlichem Blut, menschliches Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs beziehungsweise Produkte, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Blut, Blutprodukte, -plasma oder - zellen menschlichen Ursprungs enthalten, ausser es handelt sich dabei um Stoffe, die - gesondert verwendet - als Arzneimittelbestandteil oder Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 20018 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel gelten und die in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können;

b. vitale Organe, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs bzw. Transplantatprodukte;

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, bbis, bter und Abs. 2

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

b. aufgehoben

bbis. betriebsintern hergestelltes Medizinprodukt: ein Medizinprodukt, welches nur für die Anwendung im herstellenden Betrieb oder in einem Partnerbetrieb, der in das Qualitätssicherungssystem des herstellenden Betriebs eingebunden ist, vorgesehen ist;

bter. System und Behandlungseinheit: Zusammenstellung mehrerer klassischer Medizinprodukte, für welche die Konformitätserklärungen vorliegen und die

8 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 51). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Richtlinien und Verordnungen können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, Bürglistr. 29, 8400 Winterthur bezogen oder unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do? abgerufen werden.