Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
durch gemeinsam erarbeitete nationale Präventions- und Gesundheitsförderungsziele;
- Koordination der Präventions- und Gesundheitsförderungsaktivitäten der Bundesstellen durch eine bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung;
- Vereinfachung und Neugestaltung der Präventionsstrukturen unter Berücksichtigung der Corporate-Governance-Grundsätze des Bundesrates37; insbesondere die Neugestaltung der Verwaltung der Präventionsabgaben (erhoben gemäss Art. 28 TStG [Tabakpräventionsabgabe] resp. gemäss Art. 20 KVG [KVG-Prämienzuschlag]) inkl. Anpassung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.
1.1.8 Vorgehen bei der Erarbeitung des Vorentwurfs
Die verwaltungsinternen Vorarbeiten zum Vorentwurf (VE) PrävG erfolgten unter punktuellem Einbezug der betroffenen Kreise sowie verschiedener Expertinnen und Experten. Ausserdem wurden einzelne Arbeitsdokumente Ende Februar 2008 im Rahmen von zwei informellen Hearings Vertreterinnen und Vertretern der Kantone sowie ausgewählten an Prävention und Gesundheitsförderung besonderes interessierten staatlichen und privaten Organisationen und Institutionen zur Stellungnahme unterbreitet.
1.2 Ziele der vorgeschlagenen Regelung
Das Hauptanliegen der vorgeschlagenen Regelung besteht in der für eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung notwendigen Verbesserung von Steuerung, Koordination und Effizienz der verschiedenen Massnahmen. Zudem ist die auf Bundesebene bestehende gesetzliche Lücke im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind, zu schliessen. Darüber hinaus verfolgt die vorgeschlagene Regelung das Ziel, die Verwaltung der Präventionsabgaben (erhoben gemäss Art. 28 TStG [Tabakpräventionsabgabe] resp. gemäss Art. 20 KVG [Zuschlag auf der KVG-Prämie]) in Einklang mit den Corporate-Governance-Leitlinien des Bundesrates38 zu bringen.
Die Hauptzielsetzungen der vorgeschlagenen Regelung im Einzelnen sind:
- die Verbesserung der Steuerung und Koordination aller Akteure durch eine übergeordnete Gesamtstrategie für Prävention und Gesundheitsförderung in Form nationaler Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung;
- die Verbesserung der Koordination der Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen des Bundes über den Ausbau der strategischen Planung durch den Bundesrat (bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung);
37 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesausgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006; BBl 2006 8233
38 siehe Fussnote 31.