Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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Tabelle 5: «Burden of Disease»: die 10 wichtigsten Risikofaktoren bzw. Krankheiten oder Unfälle41 Risikofaktor % aller Krankheit oder Unfall % aller DALYs1) DALYs1)
Tabakkonsum 11,2 Unipolare Depression 10,3 Bluthochdruck 7,3 Ischämische Herzkrankheit 6,2 Alkoholkonsum 7,2 Alzheimer und Demenz 4,7 Hoher Body Mass Index 6,0 Alkoholbedingte Krankheiten 4,6 Hohes Cholesterol 5,1 Hörverlust 4,2 Drogenkonsum 2,7 Zerebrovaskuläre Krankheiten 3,3 Körperliche Inaktivität 2,4 Lungenkrebs 3,1 Geringer Frucht-/Gemüsekonsum 1,6 Obstruktive Lungenkrankheiten 2,8 Ungeschützte sexuelle Kontakte 0,7 Selbstzugefügte Verletzungen 2,8 Sex. Missbrauch in der Kindheit 0,6 Osteoarthritis 2,7
1) DALY = Disability adjusted life years. Diese berechnen sich aus der Summe der vorzeitig (d.h. vor dem 70. Altersjahr) verlorenen Lebensjahre und der mit Behinderung verbrachten Lebensjahre.
Die bestehenden rechtlichen Regelungen in den Bereichen Unfallprävention, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden durch den neuen Erlass nicht tangiert.
1.3.3 Aufgabenteilung Bund – Kantone
Gemäss der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Durchführung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zuständig. Der Bund wird nur dort aktiv, wo ein gesamtschweizerisch einheitliches Handeln sinnvoll oder notwendig ist. Dies ist insbesondere der Fall bei
- der Koordination von Vorgehensweisen und Massnahmen in wichtigen Themenbereichen (nationale Programme nach Art. 6);
- der Informationstätigkeit, insbesondere in Form von Kampagnen (Art. 9);
- der internationalen Zusammenarbeit (Art. 23).
Gleichzeitig will der Bund aber in Zukunft die Kantone wie auch private Präventions- und Gesundheitsorganisationen bei der Konzeption und Durchführung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen auf der methodologischen und fachlichen Ebene besser unterstützen. Diese Unterstützungsmassnahmen des Bundes werden in einer eigenständigen Bestimmung näher definiert (Art. 10) und durch die im 7. Abschnitt aufgeführten Förderungsmassnahmen in den Bereichen Forschung sowie Aus- und Weiterbildung ergänzt (Art. 18 und 19).
Gleichzeitig werden die Kantone aufgefordert, ihre Aktivitäten in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung, wo nötig, zu verstärken und untereinander zu koordinieren. Dazu werden Vorgaben an die kantonale Infrastruktur für Prävention und Gesundheitsförderung formuliert (Art. 11).
Im Weiteren sollen auch im Bereich der medizinischen Prävention und der Früherkennung von Krankheiten die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen geklärt werden. Auch hier sind die Kantone für die Durchführung der Programme zuständig, während der Bund die Informations- und Koordinationsfunktionen übernimmt. Zur finanziellen Entlastung der Kantone können aus den Einnahmen aus
41 Quelle: Schätzungen aus der WHO-Datenbank «Burden of Disease».