Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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dem nach Artikel 20 KVG erhobenen Zuschlag auf der KVG-Prämie Beiträge an die Programminfrastrukturkosten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d) gesprochen werden. Die Regelung der Finanzierung der medizinischen Massnahmen (wie z.B. die Mammografie oder die Impfung selbst) erfolgt wie bis anhin nach den Bestimmungen des KVG (Positivliste für Massnahmen der medizinischen Prävention und Früherkennung nach Art. 26 KVG).42

1.3.4 Finanzierungsgrundsätze

Die Regelung der Finanzflüsse im Präventionsgesetz (PrävG) basiert auf folgendem Finanzierungsgrundsatz: Jede Staatsebene (Bund oder Kantone) ist für die Finanzierung der Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, verantwortlich. So sind einerseits Bundesaufgaben (inkl. die unten unter Ziffer 1.3.5 erwähnte Abgeltung für das Institut) aus dem ordentlichen Bundeshaushalt zu finanzieren. Andererseits haben die Kantone für die Finanzierung der kantonalen Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen und der dazu notwendigen Einrichtungen aufzukommen. Die Tabakpräventionsabgabe und der Zuschlag auf der KVG-Prämie sollen neben der Finanzierung von nationalen Programmen (siehe Art. 6) weiterhin primär den Kantonen (den Städten und den Gemeinden) sowie privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen zur (Co)-Finanzierung ihrer Präventions- und Gesundheitsförderungsaktivitäten zur Verfügung stehen. Dabei sind sie gemäss oben gesagtem nicht zur Finanzierung von hoheitlichen Aufgaben zu verwenden.

Basierend auf dem Auftrag des Bundesrats vom 28. September 2007 werden die Modalitäten der Verwaltung und der Verwendungszweck der Tabakpräventionsabgabe und des Zuschlags auf der KVG-Prämie neu geregelt. Dabei gelangen auch die neuen Corporate-Governance-Leitlinien des Bundesrats zur Anwendung.43 Diese sehen vor, dass die Vergabe von Beiträgen an Programme oder Projekte in Form von Subventionen als Ministerialaufgabe nur noch durch öffentlich-rechtliche Institutionen erfolgen soll. Aus diesem Grund wird die Verwaltung des Zuschlags auf der KVG-Prämie in Zukunft nicht mehr durch die privatrechtliche Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» wahrgenommen, sondern dem neu zu schaffenden Institut für Prävention und Gesundheitsförderung (siehe unten Ziffer 1.3.5) übertragen. Damit kann die strategische Entscheidkompetenz über die mit den unterschiedlichen Finanzquellen zu erreichenden Ziele auf Stufe Bundesrat (siehe oben Ziffer 1.3.1) vereinheitlicht werden.44

42 Siehe dazu auch den Kommentar zu Artikel 28, Änderung bisherigen Rechts.

43 BBl 2006 8233

44 Von der Regelung durch den VE PrävG nicht tangiert sind die den Kantonen zufliessenden Mittel aus der Alkoholsteuer (Alkoholzehntel), da diese bereits auf Verfassungsstufe festgelegt sind (Art. 131 Abs. 3 BV). Auf der Umsetzungsebene ist jedoch insbesondere bei der Vergabe von Beiträgen aus den Präventionsabgaben an kantonale oder kommunale Projekte eine Koordination mit den durch den Alkoholzehntel finanzierten Aktivitäten anzustreben.