Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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1.3.5 Vereinfachung und Neugestaltung der Präventionsstrukturen auf Bundesebene

Bezüglich der Regelung der organisatorischen Zuständigkeit für die Erbringung der Unterstützungsmassnahmen des Bundes nach Artikel 10 wird die Gründung eines Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut) in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes vorgeschlagen. Die auf Grundlage von Artikel 19 KVG geschaffene Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz wird in das Institut überführt werden. Zudem gewährt das Institut nach Artikel 15 Beiträge aus den Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Zuschlag auf der KVG-Prämie und Tabakpräventionsabgabe) an Programme und Massnahmen Dritter. Als Konsequenz wird die heute beim BAG angegliederte Fachstelle zur Verwaltung der Tabakpräventionsabgabe (Tabakpräventionsfonds) in das Institut transferiert werden. Die organisatorischen Modalitäten des neuen Instituts werden in Übereinstimmung mit den Corporate-Governance-Leitlinien des Bundesrates in einem eigenständigen Organisationserlass (Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung) geregelt.

1.3.6 Weitere Neuerungen

Weitere Neuerungen sind:

- die Einführung eines Instruments zur prospektiven Abschätzung möglicher Auswirkungen von Bundesrats- und Parlamentsgeschäften auf die Gesundheit (Art. 7);

- die rechtliche Verankerung von Massnahmen zur Förderung von nationalen Dachorganisationen, der Forschung und Innovation sowie der Aus- und Weiterbildung (Art. 17 bis 19);

- die Weiterentwicklung der Gesundheitsstatistik sowie der Gesundheitsberichterstattung (Art. 20 bis 22).

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der VE PrävG klärt die zukünftige Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung. Nach dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz finanziert jede Staatsebene diejenigen Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, selbst. Die Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Art. 13) dürfen nicht für die Finanzierung von hoheitlichen Aufgaben verwendet werden.

Welche konkreten Massnahmen der Bund treffen und durchführen will, wird massgeblich durch die jeweils vier Jahre geltende bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung (Art. 5) bestimmt. Diese wird auch Angaben über die dazu notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen enthalten (zu den Modalitäten der Finanzierung der neuen Aufgaben des Bundes siehe Ziffer 3.1).