Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der VE PrävG grundsätzlich eine adäquate Rechtsgrundlage zur Zusammenarbeit mit den EU-Strukturen im Bereich der Prävention von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten sowie der Gesundheitsförderung bildet.

1.6 Umsetzung

Die neuen Gesetzesbestimmungen müssen in der Regel nicht mehr auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Ausnahmen davon betreffen neue Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Art. 13 bis 16), zu den Voraussetzungen für Förderungsmassnahmen (Art. 17 bis 19) sowie zur Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken (Art. 20 und 21).

Hingegen sieht die Vorlage neue Steuerungs- und Koordinationsinstrumente vor, die periodisch umgesetzt werden müssen:

- Nationale Ziele (Art. 4): alle 8 Jahre eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen;

- Bundesrätliche Strategie (Art. 5) : alle 4 Jahre durch Bundesrat;

- Gesundheitsbericht (Art. 22): regelmässig durch den Bund.

Ob sich die Umsetzung des PrävG bewährt, muss regelmässig durch das BAG evaluiert werden (Art. 24).

Im Übrigen wurde auf die Statuierung eines eigentlichen Vollzugsartikels verzichtet, weil die Kantone gestützt auf dieses Bundesgesetz keine Massnahmen gegenüber Dritten vollziehen müssen.

1.7 Erledigung der parlamentarischen Vorstösse

Parallel zu den Vorarbeiten des EDI für eine gesetzliche Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung wurden im Nationalrat drei Motionen mit einer ähnlichen Stossrichtung eingereicht:

- Motion Schenker 07.3261, Prävention und Gesundheitsförderung, vom 23. März 2007: Die Motion fordert die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine koordinierte Planung, Durchführung und Evaluation von Massnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung. Dabei sei der Bekämpfung von nichtübertragbaren Krankheiten besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

- Motion Heim 07.3525, Gesundheitskompetenz. Zentraler Faktor im Gesundheitswesen, vom 22. Juni 2007: Die Motion fordert den Bundesrat auf, Massnahmen zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung aufzuzeigen und insbesondere erstens die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitskompetenz bei der zukünftigen Gesetzgebungsarbeit für die Prävention zu schaffen, zweitens bei aktuellen Revisionen und künftigen Gesetzgebungsprojekten mit Bezug zur Gesundheit die aktive Rolle von Bürgerinnen und Bürgern und die unterstützende Rolle des Staates zu beachten und drittens Massnahmen für die Stärkung der Gesundheitskompetenz