Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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ergreifenden Massnahmen (Bst. e). Letzteres soll durch den Ausbau der Gesundheitsberichterstattung, die Weiterentwicklung der Qualitätsstandards sowie durch eine regelmässige Evaluation der einzelnen Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen erfolgen. Unter das Stichwort «Qualität» fällt insbesondere auch die zielgruppenspezifische und gendergerechte Ausrichtung der einzelnen Massnahmen.

Absatz 3 betont, dass die Massnahmen nach diesem Gesetz die individuelle Selbstbestimmung und somit die Autonomie zur freien Entscheidung nicht tangieren dürfen. Diese Vorgaben leiten sich aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz ab, dass der Staat bei der Anwendung dieses Gesetzes seine Grenzen nicht überschreiten darf und dementsprechend den staatsfreien Raum, der die vielfältige Freiheit des Individuums bedeutet, achten muss. Die Grund- und Freiheitsrechte, wie etwa die Wirtschaftsfreiheit, dürfen durch die Massnahmen nach diesem Gesetz nicht unzulässigerweise eingeschränkt werden. Die Vielfalt der Bevölkerung, insbesondere kulturelle Eigenheiten verschiedener Personengruppen, wird geachtet und von den Massnahmen des Gesetzes nicht tangiert. Auf der anderen Seite sind aber bei der Konzeption der Massnahmen auch die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Personengruppen zu berücksichtigen.

Art. 3 Begriffe

Wie viele andere verfassungsrechtliche Begriffe ist der Gesundheitsbegriff nicht definiert. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf er der Konkretisierung, für die auch auf die Verfassungswirklichkeit, zum Beispiel auf fachwissenschaftliche Begriffsverständnisse, Bezug genommen wird. So verweist die verfassungsrechtliche Lehre zur Umschreibung des Gesundheitsbegriffs, sofern sie sich überhaupt dazu äussert, meist auf fachwissenschaftliche Gesundheitsverständnisse.51

Die Begriffsdefinitionen in Artikel 3 gehen von einem Gesundheitsbegriff aus, bei dem Gesundheit als sich laufend verändernde Positionierung auf einem Kontinuum zwischen den beiden Polen eines vollständig gesunden und eines vollständig kranken Zustands verstanden wird. Der Gesundheitszustand ist das jeweilige Gleichgewicht zwischen gesundheitsbelastenden und gesundheitsfördernden Faktoren. Das immer wieder neu herzustellende Gleichgewicht wird durch vier Dimensionen beeinflusst: biologisch-genetische Voraussetzungen, persönlicher Lebensstil, Umwelt und Lebensbedingungen (z.B. Bildung oder Arbeit) sowie medizinische Versorgung (Gesundheitssystem).52 Gesundheit wird somit als persönlicher und gesellschaftlicher Wert verstanden und reicht über den Zustand der Abwesenheit von Krankheit hinaus.

Buchstabe a enthält eine Definition des Begriffs «Gesundheitsdeterminanten». Aus politischer Sicht können die wichtigsten Gesundheitsdeterminanten, d.h. die strukturellen Rahmenbedingungen für Gesundheit, in sechs Handlungsfelder unterteilt

51 Eine der bekanntesten Begriffsbestimmungen stammt von der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Nach dieser Definition aus dem Jahr 1948 ist die Gesundheit «ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit und Gebrechen. Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens» (Präambel; Verfassung der WHO vom 22. Juli 1946; SR 0.810.1). Danach ist Gesundheit mehr als die Abwesenheit von Krankheit.

52 Hurrelmann K., Klotz T., Haisch J.: Lehrbuch Prävention und Gesundheitsförderung. 2007, Bern; 2. überarbeitete Auflage.