Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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der Bürgerinnen und Bürger sowie der Angehörigen und des medizinischen Fachpersonals zu treffen.

- Motion Schenker 07.3544, Bekämpfung chronischer Krankheiten, vom 22. Juni 2007: Die Motion fordert die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine koordinierte Planung, Durchführung und Evaluation von Massnahmen zur Bekämpfung von chronischen Erkrankungen. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: die Sicherstellung der epidemiologischen Daten für ein Monitoring der chronischen Krankheiten in der Schweiz, die Förderung von Massnahmen zur Verhinderung des Fortschreitens von Krankheiten in Frühstadien, zur Vermeidung der Verschlimmerung von bereits manifest gewordenen Erkrankungen sowie zur Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen wie auch die finanzielle Unterstützung von Organisationen, die sich für die Beratung und Unterstützung von Menschen mit chronischen Leiden und ihren Angehörigen einsetzen.

Alle drei Motionen wurden vom Bundesrat am 28. September 2007 dem Parlament mit Antrag auf Annahme überwiesen. Zum aktuellen Zeitpunkt (1. Juni 2008) hat noch keine parlamentarische Debatte zu diesen Vorstössen stattgefunden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Der vorliegende Vorentwurf regelt in Übereinstimmung mit Artikel 118 Absatz 2 BV die Verhütung und die Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, sofern diese übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind. Dabei können zur Krankheitsverhütung sowohl präventive wie auch gesundheitsfördernde Massnahmen ergriffen werden (Abs. 1). Nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen die Arbeitssicherheit (Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten) und die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Diese sind im UVG geregelt. Die Unfallverhütung im Strassenverkehr ist im SVG, die Gewaltprävention in Artikel 386 des Schweizerischen Strafgesetzbuches45 (StGB) und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im ArG vom 13. März 196446 (ArG) geregelt.

Sinngemäss ist das Gesetz hingegen anwendbar auf Massnahmen der Suizidprävention und der Prävention der Pflegebedürftigkeit, sofern diese auf eine Verhütung der zugrundeliegenden psychischen oder physischen Krankheiten nach Massgabe von Artikel 118 Absatz 2 BV abzielen.

Absatz 2 nimmt das Prinzip, dass das speziellere Gesetz dem allgemeinen vorgeht, auf. Vorbehalten sind demzufolge insbesondere:

- spezifische Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten nach dem EpG;

- die sozialmedizinischen und fürsorgerischen Massnahmen zur Verhütung und Therapie des Betäubungsmittelmissbrauchs nach dem BetmG;

45 SR 311.0

46 SR 822.11