Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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werden: a) Soziale Sicherheit und Chancengleichheit, b) Beschäftigung und Arbeitswelt, c) Bildung und Befähigung, d) Lebensraum und natürliche Umwelt, e) Wohnen und Mobilität, f) Lebensmittelsicherheit und Ernährung. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass diese Rahmenbedingungen die Gesundheit des Individuums oder einzelner Personengruppen ebenso beeinflussen, wie die biologischgenetischen Voraussetzungen, der persönliche Lebensstil oder der Zugang zu qualitativ hochstehenden Versorgungseinrichtungen: Personen mit niedrigem sozioökonomischen Status (Bildung, berufliche Position, Einkommen) wie auch Personen in prekären Lebensumständen oder mit unsicherem Aufenthaltsstatus haben erhöhte Krankheitsrisiken und Krankheitslast sowie eine erhöhte Frühsterblichkeit. Zudem weisen sie ein riskanteres Gesundheitsverhalten auf. Das Gesundheitswesen selbst hat nur wenig Einfluss auf die oben erwähnten Rahmenbedingungen für Gesundheit. Zur Verbesserung der Gesundheitsdeterminanten bedarf es daher einer politikbereichsübergreifenden Gesundheitspolitik (siehe auch Art. 2 Abs. 2 Bst. d).

Buchstabe b enthält eine Definition des Begriffs «Gesundheitsförderung». Im Hinblick auf den Schutz der Menschen vor Krankheiten umfasst Gesundheitsförderung sowohl die Verbesserung von gesundheitsrelevanten Lebensstilen (individuelle Faktoren) als auch die Verbesserung von gesundheitsrelevanten Lebensbedingungen (kollektive Faktoren). Gesundheitsförderung schliesst somit nicht nur Handlungen und Aktivitäten ein, die durch Empowerment und Partizipation auf die Stärkung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Individuen gerichtet sind, sondern auch solche, die darauf abzielen, die Gesundheitsdeterminanten (siehe oben Bst. a) derart zu verändern, dass diese positiv auf die individuelle und bevölkerungsbezogene Gesundheit wirken.

Buchstabe c definiert den Begriff «Krankheit». Darunter fallen alle von der WHO anerkannten medizinisch klassifizierbaren physischen und psychischen Krankheiten. Der Geltungsbereich des VE PrävG umfasst in Übereinstimmung mit Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV nur die in den Buchstaben d bis f spezifizierten Krankheiten. Zu den übertragbaren Krankheiten gehören namentlich HIV/Aids, Tuberkulose oder die saisonale Grippe. Stark verbreitete Krankheiten sind etwa Herz-Kreislauf-Krankheiten, Depressionen oder Diabetes, zu den bösartigen Krankheiten gehören Krebs, rheumatische Krankheiten oder Schizophrenie.

Buchstabe g enthält eine Definition des Begriffs «Prävention». Es kann zwischen drei Formen der Prävention unterschieden werden:

- Primärprävention: Gezielte Massnahmen zur Reduzierung des Neuauftretens einer Krankheit oder eines Gesundheitsproblems. Die Massnahmen zielen auf die Verringerung bzw. Schwächung von Risikofaktoren und auf die Stärkung von Schutzfaktoren (Gesundheitsförderung). Die Primärprävention richtet sich in der Regel an die Gesamtbevölkerung.

- Sekundärprävention: Gezielte Massnahmen zur Frühintervention bei Personen und Gruppen mit bekannten Risikofaktoren für Krankheiten oder Störungen oder mit bereits erkennbaren Symptomen.

- Tertiärprävention: Gezielte Massnahmen zur Verhinderung von weiteren Schädigungen aufgrund des Bestehens einer bestimmten Krankheit.

Zudem wird zwischen Verhaltensprävention und Verhältnisprävention unterschieden: