Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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- Verhaltensprävention umfasst Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Menschen, zur Befähigung zu einem selbst bestimmten Umgang mit Gesundheitsrisiken und zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz, insbesondere Informations- und Aufklärungsmassnahmen sowie Beratung.

- Verhältnisprävention oder strukturelle Prävention umfasst Massnahmen zur Beeinflussung der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen. Dies können sowohl regulative Massnahmen (z.B. Besteuerung gesundheitsschädigender Produkte, Abgabeverbote) wie auch Massnahmen zur Förderung eines gesundheitsfördernden Verhaltens (z.B. Bau von Radwegen, Gratisabgabe von Kondomen) sein. Die meisten Massnahmen der Verhältnisprävention liegen ausserhalb des engeren Zuständigkeitsbereichs der Gesundheitspolitik.

Buchstabe h definiert den Begriff «Früherkennung». Früherkennungsmassnahmen erlauben die Entdeckung von Krankheitsrisiken oder Krankheiten, von denen die betroffene Person nichts weiss. Für die Durchführung von Früherkennungsmassnahmen in Form von organisierten Programmen auf Bevölkerungsebene (Screening-Programme) müssen klare Kriterien erfüllt sein, damit der potenzielle Nutzen den Schaden überwiegt und der Aufwand und die Kosten vertretbar bleiben: so z.B. die Möglichkeit der Frühbehandlung der entsprechenden Krankheit, die Validität (Zuverlässigkeit) des zur Anwendung gelangenden Verfahrens wie auch die Wirksamkeit und die Effizienz des Programms selbst.

2.2 2. Abschnitt: Steuerungs- und Koordinationsinstrumente

Art. 4 Nationale Ziele

Gemäss der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung sind in erster Linie die Kantone für die Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen zuständig. Gleichzeitig gilt es heute aber als unbestritten, dass angesichts der zahlreichen öffentlichen und privaten Initiativen und Strategien klare gesundheitspolitische Prioritäten gesetzt und die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen den Akteuren verstärkt werden müssen, mit dem Ziel, die Koordination und Effizienz der Massnahmen und des Mitteleinsatzes zu erhöhen. Gemäss Auftrag des Bundesrates vom 28. September 2007 (siehe oben Ziffer 1.1.7) soll diese Prioritätensetzung und die damit verbundene Verbesserung der Steuerung und Koordination durch nationale Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung (nationale Ziele) erreicht werden.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung von Bund und Kantonen kommt dem Bund die Aufgabe zu, die nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung festzulegen (Abs. 1). In Anbetracht der Tatsache, dass vor allem die Kantone Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen durchführen, sind diese jedoch eng in die Erarbeitung der nationalen Ziele einzubinden. Idealerweise resultiert dieser Prozess der Einbindung in einer von Bund und Kantonen gemeinsam getragenen politischen Vereinbarung über die nationalen Ziele.

Um zu vermeiden, dass die Formulierung der Ziele zeitlich und administrativ zu aufwändig wird, sollen dazu die bestehende Strukturen genutzt werden. Sinnvollerweise stellen der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund-