Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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Art. 5 Bundesrätliche Strategie
Die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung ist das strategische Instrument des Bundes zur Steuerung, Koordination und Umsetzung der nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung (vgl. Art. 4).
Nach Absatz 1 legt der Bundesrat damit die Schwerpunkte seiner Politik zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten fest. Damit unterstützt die bundesrätliche Strategie die gemeinsame inhaltliche Orientierung innerhalb der Bundesverwaltung, die Koordination der Aktivitäten der verschiedenen Bundesstellen sowie der ausserparlamentarischen Kommissionen. Darüber hinaus sorgt sie für einen effizienten Ressourceneinsatz.
Die bundesrätliche Strategie hat eine Laufdauer von vier Jahren. Damit folgt sie dem Zyklus der Legislaturplanung. Die Verantwortung für die Prozessführung für die Erarbeitung der bundesrätlichen Strategie wird dem EDI (BAG) übertragen. Dieses wird in einem noch näher zu definierenden Verfahren alle betroffenen Bundesstellen, aber auch die Kantone (siehe Abs. 3) in die Erarbeitung einbeziehen. Dabei hat das EDI/BAG insbesondere auch sicherzustellen, dass die in der bundesrätlichen Strategie enthaltenen Vorgaben mit den Inhalten der Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates54 koordiniert und kompatibel sind. Letztere enthält unter anderem ein Handlungsfeld «Öffentliche Gesundheit, Sport und Bewegungsförderung» und nimmt damit ebenfalls auf die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung Bezug.
Absatz 1 erläutert im weiteren detailliert, welche Festlegungen durch die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung getroffen werden sollen.
Gemäss Buchstabe a werden in der bundesrätlichen Strategie die strategischen Schwerpunkte für die nationale Programme nach Artikel 6 festgelegt. Da im Rahmen der nationalen Programme auch strukturelle Präventionsmassnahmen, die eine Änderung der Bundesgesetzgebung zur Folge haben, vorgesehen werden können, sind in diesem Zusammenhang auch alle geplanten Richtliniengeschäfte in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung aufzuführen. Dabei kann es sich um Teilrevisionen bestehender Gesetze oder auch um neue gesetzliche Regelungen handeln. Die Geschäftsplanung ist mit der Legislaturplanung nach Artikel 146 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200255 abzustimmen.
Nach Buchstabe b legt die bundesrätliche Strategie in Übereinstimmung mit den Corporate-Governance-Leitlinien des Bundesrates56 und mit Artikel 16 des Vorentwurfs über ein Bundesgesetz über ein Schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung alle vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts fest.
Nach den Buchstaben c und d soll der Bundesrat alle vier Jahre sowohl die Höhe des nach Artikel 20 KVG erhobenen Zuschlags auf der KVG-Prämie festlegen wie auch die strategischen Vorgaben für die Verwendung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben nach Artikel 13 sowie die Ausrichtung der Finanzhilfen nach Artikel 17.
54 Die Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates wird vom Bundesrat alle vier Jahre aktualisiert. Sie führt die Bemühungen weiter, die weltweit vor 20 Jahren mit dem Bericht «Our common future» der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung - nach deren Vorsitzenden auch «Brundtland-Bericht» genannt - ihren Anfang nahmen. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie die Ziele der ökologischen Verantwortung, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der gesellschaftlichen Solidarität in Einklang bringt.
55 SR 171.10
56 BBl 2006 8233