Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) als Vertretung der Kantone und das Eidg. Departement des Innern (EDI) als Vertretung der betroffenen Bundesstellen die zentralen Partner in diesem politischen Prozess dar. Als strategische Informations- und Diskussionsplattform soll unter anderem der bereits bestehende Dialog zwischen Bund und Kantonen zur Nationalen Gesundheitspolitik53 genutzt werden. Die Verabschiedung der nationalen Ziele erfolgt nach Möglichkeit durch eine politische Vereinbarung zwischen der Plenarversammlung der GDK und dem Bundesrat.

Während die nationalen Ziele vom Bund bei der Erarbeitung der bundesrätlichen Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung als verbindliche Vorgabe für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Massnahmen beizuziehen sind (siehe Art. 5 Abs. 2), stellen sie für die Kantone sowie die übrigen in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätigen Institutionen und Organisationen lediglich Richtlinien für ihre Aktivitäten dar.

Die Formulierung und Verabschiedung der nationalen Ziele sind Bestandteile eines zyklischen Prozesses, der sich alle 8 Jahre wiederholt: Auftragserteilung – Zielformulierung – Zielverabschiedung – Umsetzung – Überprüfung der Zielerreichung – Berichterstattung – Auftragserteilung und so weiter.

Zu den in Absatz 2 erwähnten interessierten Kreisen zählen die direkt oder indirekt von den nationalen Zielen betroffenen Institutionen und Organisationen. Dies sind unter anderen die interkantonalen Koordinationsgremien, die medizinischen und nichtmedizinischen Berufs- und Fachorganisationen, die Forschungsorgane, die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen sowie die übrigen unter anderem auch im Bereich von Prävention und Gesundheitsförderung tätigen Fachverbände, die Patientenorganisationen, die Kranken- und Unfallversicherer sowie die Gewerbe- und Wirtschaftsverbände. Diese sind in geeigneter Form in den Zielformulierungsprozess einzubeziehen und vor Verabschiedung der Ziele durch den Bundesrat und die Plenarversammlung der GDK im Rahmen einer Anhörung zu begrüssen.

Wie in Absatz 3 ausgeführt, sind als wissenschaftliche Grundlagen für die Zielformulierung neben der kontinuierlichen Gesundheitsberichterstattung, welche auch die Gesundheitsdeterminanten abdeckt, der schweizerische Gesundheitsbericht (siehe Art. 22) sowie Empfehlungen der internationalen Organisationen oder der Wissenschaft zu berücksichtigen. Der Bedarf einzelner Personengruppen soll nach Möglichkeit ebenfalls in den Zielformulierungsprozess einfliessen, er kann im Rahmen von Forschungsprojekten oder Bevölkerungsbefragungen erhoben werden.

Die nationalen Ziele sind in ihrer konkreten Ausgestaltung so zu formulieren, dass sie überprüfbar sind (Abs. 4). Das heisst, sie sollten über quantifizierbare Zielgrössen und/oder Indikatoren verfügen. Eine kontinuierliche Gesundheitsberichterstattung (siehe Art. 22 Abs. 1) soll sicherstellen, dass die Wirkungen der zur Zielerreichung ergriffenen Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen von Bund und Kantonen regelmässig beurteilt werden können. Bei Bedarf sind Korrekturmassnahmen zu ergreifen.

53 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) vertreten durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) zur Nationalen Gesundheitspolitik Schweiz vom 15. Dezember 2003.