Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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Und nicht zuletzt bestimmt die bundesrätliche Strategie auch die strategische Stossrichtung für die Weiterentwicklung der Gesundheitsstatistik und der Gesundheitsberichterstattung nach den Artikel 20 bis 22 (Bst. e).
Nach Absatz 2 stützt der Bundesrat seine Strategie auf die nationalen Ziele ab. Nach Buchstabe a sind im Rahmen der Erarbeitung der Strategie auch deren potentzielle Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt zu analysieren, um unnötige Belastungen für den Einzelnen, für einzelne Personengruppen sowie für Unternehmen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Bevölkerung oder einzelner Personengruppen vor übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten einerseits und dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit andererseits erforderlich.
Die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten im Sinne von Artikel 1 weist auf fachlicher Ebene enge Bezüge zu anderen Präventionsbereichen auf. Zu nennen sind insbesondere die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198157 über die Unfallversicherung (UVG), der Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 196458 (ArG), die Unfallverhütung im Strassenverkehr nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195859 (SVG) wie auch die Gewaltprävention nach Artikel 386 des Schweizerischen Strafgesetzbuches60 (StGB). Aus diesem Grund ist nach Buchstabe b sicherzustellen, dass die bundesrätliche Strategie die Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen der namentlich aufgeführten Gesetze berücksichtigt.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Koordination der Aktivitäten der Kantone mit denjenigen des Bundes sind die Kantone nach Absatz 3 in geeigneter Form in die Erarbeitung der bundesrätlichen Strategie einzubinden. Vor der Beschlussfassung sind die übrigen direkt oder indirekt von der bundesrätlichen Strategie betroffenen Institutionen und Organisationen anzuhören (siehe auch Art. 4 Abs. 2). Es handelt sich dabei um eine Anhörung nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061).
Am Ende jedes Vierjahreszyklus überprüft der Bundesrat die mit der Strategie erzielten Wirkungen mittels einer Evaluation und berücksichtigt die Ergebnisse der Evaluation bei der Formulierung der neuen Strategie (Abs. 4).
Art. 6 Nationale Programme
Absatz 1 definiert in Ergänzung zu den entsprechenden Bestimmungen im BetmG und im EpG die nationalen Programme als das zentrale Steuerungs- und Koordinationsinstrument auf der Umsetzungsebene. Nationale Programme werden vor allem dann zum Einsatz gelangen, wenn komplexe und vielschichtige Themen (z.B. Alkoholprävention, Tabakprävention, Förderung einer ausgewogenen Ernährung und regelmässiger Bewegung, Prävention von psychischen Krankheiten, Prävention und Früherkennung von Krebs) ein hohes Mass an Koordination unter den beteiligten staatlichen und privaten Akteuren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erfordern.
57 SR 832.20
58 SR 822.11
59 SR 741.01
60 SR 311.0