Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Thema eines nationalen Programms kann nicht nur ein Gesundheitsrisiko oder eine bestimmte Krankheiten sein, sondern – im Hinblick auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten – auch eine ausgewählte Zielgruppe (z.B. Migrantinnen und Migranten, ältere Menschen, etc.) oder ein bestimmtes «Setting» (Schule, Betrieb, Gemeinde etc.).

In Abhängigkeit von den nationalen Zielen werden nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a die strategischen Vorgaben und damit auch die Themenbereiche der nationalen Programme vom Bundesrat festgelegt. Basierend auf diesen Vorgaben werden in den nationale Programme für einen bestimmten Themenbereich die Vorgehensweisen und die Handlungsfelder für die nächsten vier bis acht Jahre festgelegt. Damit dienen sie allen an der Umsetzung Beteiligten als Richtlinien für die weiteren Aktivitäten. Bei der Umsetzung können sie in Abhängigkeit von den kantonalen oder regionalen Gegebenheiten angepasst oder mit unterschiedlichen Schwerpunkten versehen werden.

Nach Absatz 2 haben die zuständigen Bundesstellen bei der Erarbeitung der Programme deren mögliche Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt zu berücksichtigen, um unnötige Belastungen für den Einzelnen, für einzelne Personengruppen sowie insbesondere für Unternehmen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist die Freiheitssphäre der Bürgerinnen und Bürger, wie verfassungsrechtlich vorgegeben, zu achten und zu schützen und unverhältnismässige Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zu vermeiden.

Konzeption und Umsetzung der nationalen Programme sollen nach Möglichkeit dem Institut übertragen werden (siehe Art. 26 Abs. 1 Bst. a). Einzig bei Programmen mit starker gesundheitspolizeilicher Ausrichtung (z.B. Pandemievorbereitung) oder Programme im Bereich des Gesundheitsschutzes, die eine enge Abstimmung mit gesetzgeberischen Aktivitäten erfordern (z.B. Radon-Programm), ist diese Aufgabe von der zuständigen Stelle in der Zentralverwaltung wahrzunehmen. Zudem soll das Institut die Kantone und die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen bei der Umsetzung der nationalen Programme durch programmspezifische Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 10 unterstützen. Die Umsetzung der Massnahmen ist von den Kantonen sowie von den übrigen beteiligten Institutionen und Organisationen grundsätzlich selbst zu finanzieren. Jedes Programm ist von der zuständigen Stelle periodisch auf seine Wirkungen (Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit) hin zu überprüfen.

Als wichtiges Instrument zur Koordination der Umsetzung der Programme zählen die in Absatz 4 erwähnten Plattformen.

Art. 7 Gesundheitsfolgenabschätzung

Die Gesundheitsfolgenabschätzung (GFA) ist ein Instrument der Gesundheitspolitik, das darauf abzielt, im Rahmen der Planungs- und Entscheidprozesse mögliche positive und negative Gesundheitsauswirkungen von politischen Vorhaben in Politikbereichen ausserhalb des Sektors Gesundheit prospektiv abzuschätzen. Die GFA wurde in den 1970er Jahren von der WHO aus der Erkenntnis heraus entwickelt, dass Gesundheit nicht alleine aus den Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems wie Qualität und Zugang zu medizinischen Leistungen, aus den biologischgenetischen Voraussetzungen und aus dem persönlichen Lebensstil resultiert. Wesentlich für Gesundheit und Wohlbefinden einer Bevölkerung oder einzelner Personengruppen sind gemäss der WHO Lebensbedingungen wie Friede, sozialer Status,