Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Bildung, Beschäftigung, Einkommen, Wohnen, Umwelt und Nahrung, d.h. Gesundheitsdeterminanten, die ausserhalb des Politikbereichs Gesundheit liegen (siehe auch Erläuterung zu Art. 3 Bst. a).

Absatz 1 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit bei Parlaments- und Bundesratgeschäften von besonderer Tragweite eine GFA durchführen zu lassen. Vorhaben, die in kantonaler Kompetenz liegen, sind von der GFA gemäss Art. 11 nicht betroffen.

Mit der GFA sollen gemäss Absatz 2 einerseits die politischen Entscheidungsträger ausserhalb des Sektors Gesundheit für gesundheitliche Belange sensibilisiert werden. Andererseits soll die GFA zu einem möglichst transparenten Entscheidungsprozess unter Offenlegung allfälliger Interessenskonflikte beitragen. Deshalb ist vorgesehen, dass die für das Vorhaben federführende Bundesstelle die GFA in einer möglichst frühen Phase der Politikformulierung durchführt.

Prospektive Folgenabschätzungen werden in der Bundesverwaltung bereits seit längerem erfolgreich durchgeführt: die Regulierungsfolgenabschätzung zwecks Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die Nachhaltigkeitsbeurteilung zwecks Abschätzung der sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen. Bei der Entwicklung der methodischen Grundlagen der GFA sind deshalb die Erfahrungen und Vorgehensweisen der bereits bestehenden Instrumente zu berücksichtigen. Zudem sind die verschiedenen Instrumente koordiniert einzusetzen (Abs. 3).

Art. 8 Koordination

Wie oben (Art. 5) erwähnt weist die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten im Sinne von Artikel 1 auf fachlicher Ebene enge Bezüge zu anderen Präventionsbereichen auf. Zu nennen sind insbesondere die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198161 über die Unfallversicherung (UVG), der Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 196462 (ArG), die Unfallverhütung im Strassenverkehr nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195863 (SVG) wie auch die Gewaltprävention nach Artikel 386 des Schweizerischen Strafgesetzbuches64 (StGB).

Damit die Koordination der Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten im Sinne von Artikel 1 mit denjenigen Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen, die über den Geltungsbereich des VE PrävG hinausgehen, sichergestellt werden kann, soll der Bundesrat verpflichtet werden, die Umsetzung des VE PrävG mit den ähnlich gelagerten Bestrebungen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b namentlich aufgeführten Gesetze zu koordinieren.

61 SR 832.20

62 SR 822.11

63 SR 741.01

64 SR 311.0