Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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2.3 3. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 9 Information
Informationen über mögliche Gesundheitsrisiken und über gesundheitsförderndes Verhalten sind eine Grundvoraussetzung für situationsgerechtes Verhalten und damit ein wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Verhütung und Früherkennung von Krankheiten. Der Bevölkerung oder Teilen davon sollen adäquate Informationen, Handlungsoptionen sowie Entscheidungsgrundlagen im Sinne der Förderung der Gesundheitskompetenz und der Eigenverantwortung zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen des Bundes können sich aber auch an Fachleute des Gesundheitswesens oder anderer Bereiche, an Behörden (auch ausserhalb des Gesundheitsbereichs) sowie an die Wirtschaft richten. (Abs. 1).
Staatliche Informationen haben sich an den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen zu orientieren, namentlich sind die Behörden gehalten verständlich, sachlich, transparent und verhältnismässig zu informieren. Insbesondere darf die Informationstätigkeit nicht für sachfremde Zwecke eingesetzt werden, etwa zu propagandistischen Zwecken.
Als Mittel der Information fallen in Betracht: Medienmitteilungen und -konferenzen, Bereithalten bzw. Abgeben von Aufklärungsmaterial, Informationen im Internet oder über eine Hotline und eigentliche Informationskampagnen (siehe Abs. 3).
Empfehlungen der Behörden enthalten Verhaltensanweisungen, die sich an die Gesamtbevölkerung, Personengruppen oder an bestimmte Adressaten wie Fachleute des Gesundheitsbereichs oder anderer Bereiche richten (Abs. 2). Obwohl staatliche Empfehlungen rechtlich nicht verbindlich sind, können sie rechtliche Wirkungen entfalten: Empfehlungen können bei Privaten zu einem (finanziellen) Schaden führen und damit allenfalls eine Haftung des Staates auslösen.65 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Empfehlungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der (potenzielle) Grundrechtseingriffe auf das jeweils erforderliche und zumutbare Mass beschränkt.
Der Staat braucht sich bei der Herausgabe von Empfehlungen nicht auf die Mitteilung von Tatsachen zu beschränken. Vielmehr kann er aus den mitgeteilten Tatsachen im Interesse einer wirksamen Verhaltenslenkung der Öffentlichkeit auch selbst wertende Schlussfolgerungen ziehen. Die staatlichen Meinungsäusserungen unterstehen jedoch generell dem Gebot der Sachlichkeit.
Die Durchführung von massenmedialen Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für bestimmte Gesundheitsrisiken oder gesundheitsförderliche Verhaltensweisen, zur Verhaltenslenkung oder zur Beeinflussung der gesundheitsrelevanten Rahmenbedingungen ist ein weiteres wichtiges Instrument der Präventions- und Gesundheitsförderungsaktivitäten des Bundes (Abs. 3). Massenmediale Kampagnen sind nicht als losgelöste Einzelmassnahmen, sondern nur im Rahmen von übergeordneten nationalen Programmen (vgl. Art. 6) durchzuführen.
Um eine kohärente Information und ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, hält Absatz 4 fest, dass Bund und Kantone z.B. im Rahmen der nationalen Programme nach Artikel 6, eine ausreichende Koordination der Informationstätigkeit sicherstellen.
65 BGE 116 II 480 ff. (Tschernobyl), 118 Ib 473 ff. (Vacherin Mont d'Or).