Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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2.4 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 11

Wie in Absatz 1 beschrieben, sind primär die Kantone für die Durchführung von Massnahmen der Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung zuständig. Dabei sollen sie ihre Aktivitäten auf die Erreichung der nationale Zielen konzentrieren. Gleichzeitig erhalten sie durch den Bund (Institut) methodologische und technische Unterstützung bei der Konzeption und Umsetzung der Massnahmen (Art. 10). Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der bundesrätlichen Strategie durch Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13). Bereits heute verfügen alle Kantone über mehr oder weniger stark entwickelte Strukturen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung.

In Absatz 2 werden die Kantone verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen und Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Umsetzung der Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zu ermöglichen. Sie können diese auch privaten Institutionen oder Organisationen übertragen. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in Artikel 3b Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG), der am 20. März 2008 von der Bundesversammlung verabschiedet wurde.66

In den Buchstaben a bis d, welche der langfristigen Sicherung des von den Kantonen bisher Erreichten dienen, werden die von den Kantonen zu gewährleistenden Strukturen und Angebote detaillierter beschrieben.

Jeder Kanton hat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung zu bezeichnen (Bst. a). Diese Person ist sowohl Ansprechpartner des Bundes als auch Kontaktperson der politischen Gemeinden zwecks Vernetzung zwischen Kantonen und Gemeinden. Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Kantonen kann einerseits über gemeinsame Projektorganisationen und andererseits über die Vereinigung der kantonalen Beauftragten für Gesundheitsförderung (VGBF) erfolgen.

Neben den Strukturen und Angeboten, die den spezifischen kantonalen Bedürfnissen Rechnung tragen (z.B. sprachlicher, sozio-ökonomischer, politischer Art) sollen die Kantone auch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stellen, die zur Erreichung der nationalen Ziele und für die Verbesserung der individuellen Gesundheitskompetenz unter Gewährleistung der gesundheitlichen Chancengleichheit notwendig sind. Dabei ist der gesellschaftlichen Diversität (Migrationshintergrund, Gender, sozio-ökonomischer Status) besondere Beachtung zu schenken (Bst. b).

Die Buchstaben c und d lenken die Aufmerksamkeit auf die aus Sicht des Bundes speziell zu beachtende und zu fördernde Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen im Schulalter. Im Zentrum der Dienstleistungen des Schulgesundheitsdienstes stehen das physische und psychische sowie das soziale Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen. Damit Schülerinnen und Schüler gesundheitsfördernde Verhaltensmuster und Lebenskompetenzen erwerben können und lernen, gesundheitliche Gefahrenpotentiale zu erkennen, sollte der Zugang zu Schulgesundheitsdiensten am besten während der gesamten Schulzeit gesichert sein.

66 BBl 2008 2269