Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Je nach bereits bestehendem Engagement im Bereich von Prävention und Gesundheitsförderung kann die Einrichtung oder der Ausbau von Strukturen und Angeboten in der Prävention und Gesundheitsförderung für die Kantone, Städte und Gemeinden einen Mehraufwand bedeuten. Andererseits gibt das Gesetz den Kantonen die Möglichkeit, die entsprechenden Massnahmen gemeinsam zu organisieren und anzubieten.

In Analogie zu den Bundesstellen (siehe oben Art. 6 Abs. 3) werden auch die Kantone angehalten, regelmässig die Wirksamkeit und – wo möglich – auch die Wirtschaftlichkeit, der von ihnen getroffenen oder finanzierten Massnahmen zu überprüfen. Gleichzeitig haben sie für eine sinnvolle Koordination und Vernetzung der Aktivitäten innerhalb eines Kantons aber auch zwischen den Kantonen zu sorgen (Abs. 3).

2.5 5. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Art. 12

Nicht im PrävG selbst, sondern in einem Spezialgesetz (Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung) werden die Organisation, der Betrieb und die Finanzierung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung geregelt. Die Verweisung in Absatz 1 auf diese spezialgesetzliche Regelung soll diese Beziehung zwischen dem PrävG und dem Spezialgesetz über das Institut verdeutlichen. Nach Absatz 2 werden die Unterstützungsmassnahmen (Art. 10) gesetzlich auf das Institut übertragen. Artikel 3 Absatz 2 des Spezialgesetzes über das Institut verweist seinerseits auf diese Aufgabenübertragung im PrävG.

2.6 6. Abschnitt: Präventionsabgaben

Nach geltendem Recht werden die Einnahmen aus den Präventionsabgaben wie folgt verwaltet: der nach Artikel 20 KVG erhobene Zuschlag auf der KVG-Prämie wird von der privatrechtlichen Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 KVG für die Anregung, Koordination und Evaluation von Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten eingesetzt, während die Tabakpräventionsabgabe durch den TPF – nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. März 200467 über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) eine Fachstelle im BAG – verwaltet wird.

Neu sieht das PrävG vor, dass die Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Zuschlag auf der KVG-Prämie und Tabakpräventionsabgabe) direkt dem neu geschaffenen Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung zufliessen. Soweit die Einnahmen für Beiträge an Programme oder Projekte von Kantonen oder privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen geleistet werden, handelt es sich um die Erteilung von Subventionen und damit eigentlich um eine Ministerialaufgabe. Die Mittelvergabe durch das Institut ermöglicht aber einen von den allge-

67 SR 641.316